Tod des Schuldners – und nun?
Verstirbt der Schuldner während des Insolvenzeröffnungsverfahrens, kann der antragstellende Gläubiger einen Antrag auf Umstellung in das Nachlassinsolvenzeröffnungsverfahren stellen. Doch muss er hierfür verschiedene Voraussetzungen erfüllen, wie eine neue Entscheidung des LG Hamburg verdeutlicht.
Eine Gläubigerin hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners beantragt. Das Insolvenzgericht ordnete daraufhin Sicherungsmaßnahmen an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Der Schuldner verstarb noch während des Eröffnungsverfahrens. Daraufhin forderte das Insolvenzgericht die Antragstellerin auf, mitzuteilen, ob sie den Antrag zurücknehme oder die Überleitung in das Nachlassinsolvenzverfahren beantrage. Nach entsprechendem Überleitungsantrag forderte das Insolvenzgericht die Gläubigerin auf, die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses glaubhaft zu machen, was die Gläubigerin unterließ. Das Insolvenzgericht wies daher per Beschluss den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig ab und führte zur Begründung aus, dass die angeforderte Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes gegenüber dem Nachlass nicht erbracht wurde.
Gegen diesen Beschluss legte die Gläubigerin sofortige Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass durch ein zu Lebzeiten erstelltes Unpfändbarkeitsprotokoll die Zahlungsunfähigkeit dokumentiert wurde und dieses Protokoll gleichzeitig die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses trage, sodass auch nach dem Ableben des Schuldners eine weitere Glaubhaftmachung entbehrlich und insbesondere ein erneuter Zwangsvollstreckungsversuch gegen den Nachlass nicht notwendig sei. Doch damit drang die Gläubigerin auch bei dem Beschwerdegericht nicht durch.
Umstellungsantrag nötig
Das LG Hamburg hielt die zulässige Beschwerde für nicht begründet: Bei Tod des Schuldners nach Antragstellung, aber noch vor der Eröffnungsentscheidung kann zwar ohne Weiteres eine Überleitung des Eröffnungsverfahrens vom Regel- in das Nachlassinsolvenzverfahren nach entsprechendem Umstellungsantrag des Gläubigers erfolgen.
Nachlass überschuldet?
Dann jedoch muss der Gläubiger die Voraussetzungen für ein Nachlassinsolvenzverfahren glaubhaft machen, da mit dem Tod des Schuldners im Insolvenzantragsverfahren ex nunc die Regeln über das Nachlassinsolvenzverfahren Anwendung finden. Dementsprechend wäre die Gläubigerin entsprechend der Aufforderung des Insolvenzgerichts – gegebenenfalls durch Recherchen in Bezug auf den Nachlass und etwaige Erben – verpflichtet gewesen,
- die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses und die Qualifizierung der Antragsforderung als Nachlassforderung glaubhaft zu machen,
- die zustellfähigen Adressen der Erben zu benennen sowie
- ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens darzulegen, insbesondere dass die Erben nicht in der Lage sind, die Forderung der Gläubigerin zu begleichen oder aber ihre Haftung gemäß § 1967 BGB beschränkt haben.
Auffassung des BGH
Praxishinweis: Nach Ansicht des BGH (NZI 2004 S. 206) bewirkt der Tod des Schuldners nach Antragstellung automatisch und ohne Unterbrechung eine Überleitung des Eröffnungsverfahrens vom Regel- in das Nachlassinsolvenzverfahren. Einer besonderen Erklärung des Gläubigers bedarf es danach nicht. Die Überleitung wird durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts lediglich klargestellt.
Allerdings ist dem antragstellenden Gläubiger wegen der veränderten Umstände die Möglichkeit zu geben, den Antrag zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären.
(LG Hamburg, Beschluss v. 15.4.2016, 326 T 18/16, ZInsO 2016 S. 1112; dazu Köke, VIA 2016, S. 61)