Leitsatz

  1. Die Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.4.1999, VI R 66/97, BStBl II 2000 S. 408).
  2. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist i.H.d. geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09, BStBl II 2011 S. 386).
  3. Beiträge für eine Krankenversicherung der Arbeitnehmer können steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 S. 1 Alt. 3 EStG).
 

Sachverhalt

K beschäftigte in seinem landwirtschaftlichen Betrieb von 2001 bis 2003 Saisonarbeitskräfte aus Polen, für die er eine private Gruppenkrankenversicherung abschloss und die Beiträge bezahlte. Das Finanzamt erfasste die Versicherungsbeiträge als Arbeitslohn und forderte Lohnsteuer nach. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Kommentar

Praxishinweis

Die Übernahme von Versicherungsbeiträgen durch Arbeitgeber gilt nur dann als Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer haben. Da hier zur konkreten Leistungsbeziehung zwischen Arbeitnehmern und Krankenversicherer nichts festgestellt worden war, war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Steuerfrei sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers u.a. dann, wenn der Arbeitgeber dazu nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Hier berief sich K auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und dem Nationalen Amt Polens. Nach § 4 Abs. 1 der Anwerbestoppausnahmeverordnung kann eine Arbeitserlaubnis für Ausländer u.a. dann erteilt werden, wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Absprache zwischen der BA und der Arbeitsverwaltung des Herkunftslands vermittelt wurden. Damit war nicht auszuschließen, dass die Vermittlung der Arbeitnehmer durch die BA nach einem in der zwischenstaatlichen Vereinbarung geregelten Verfahren erfolgte, das den Arbeitgeber zum Abschluss der Krankenversicherung verpflichtete.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 14.4.2011, VI R 24/10.

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