Leitsatz

Zuwendungen von Mitgliedern an einen eigenen Verein, die – gegebenenfalls im Verbund mit gleichgerichteten Leistungen anderer Vereinsmitglieder – unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, sind nicht als Spenden gemäß § 10b EStG steuerlich absetzbar.

 

Sachverhalt

A zahlte im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Golfclub im Streitjahr 1991 einen Aufnahmebeitrag von 1500 DM sowie einen Jahresbeitrag von 1150 DM. Außerdem wandte er dem Golfclub über die Gemeinde 15000 DM zu. Die Gemeinde erteilte A darüber eine Spendenbescheinigung. Nachdem eine Außenprüfung beim Golfclub ergeben hatte, dass der weit überwiegende Teil der Neumitglieder neben den Aufnahme- und Jahresbeiträgen ebenfalls etwa gleich hohe "Spenden" oder "Darlehen" geleistet hatte, versagte das Finanzamt dem Golfclub die Gemeinnützigkeit ab 1991. Den Spendenabzug des A machte es per Änderungsbescheid rückgängig. Die Klage des A hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH sah die Voraussetzungen für einen Spendenabzug nach § 10b EStG ebenfalls nicht als gegeben. Als Spenden kommen nach dieser Vorschrift nur solche Aufwendungen in Betracht, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich i.S. von fremdnützig geleistet hat. A hat die "Spende" aber nicht zur uneigennützigen Förderung steuerbegünstigter Zwecke erbracht. Vielmehr ist die Zuwendung als Eintrittsgeld in den Verein und damit als Gegenleistung für den Erwerb der Mitgliedschaft und der Spielberechtigung zu werten. Die Zahlung kann auch nicht aufgrund der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 EStG als Spende abgezogen werden. Denn auf die Richtigkeitsgewähr der Spendenbestätigung durch die Gemeinde kann sich A nicht berufen, weil ihm die Umstände, die den Entgeltcharakter der Zahlung begründeten, bekannt waren. Er wusste, dass seine Zuwendung in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit seiner Aufnahme in den Golfclub stand und dass eine solche Leistung grundsätzlich von allen Neumitgliedern erwartet wurde.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung schließt es nicht aus, dass ein Club-Mitglied seinem Verein ebenso wie anderen Vereinen, denen er nicht angehört, Spenden zuwenden kann. In einem solchen Fall muss die Spendenmotivation aber erkennbar sein. Es darf sich nicht um eine Zuwendung handeln, die – wie im Streitfall – letztlich im eigenen Interesse erbracht wird, weil sie den Zweck hat, die zwangsläufig aufwändige Finanzierung eines Golfclubs sicherzustellen, der auch der eigenen privaten Lebensgestaltung dient. Entscheidend für die Beurteilung als Spende ist nicht die Freiwilligkeit einer Zahlung, sondern die Zahlung aus fremdnützigen Motiven.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 2.8.2006, XI R 6/03

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