Leitsatz
Soll bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegmäßig durch einen CMR-Frachtbrief nachgewiesen werden, ist es grundsätzlich erforderlich, die für die Ablieferung vorgesehene Stelle (Bestimmungsort) anzugeben.
Sachverhalt
Eine KG verkaufte Ware an Abnehmer aus anderen EU-Staaten. Aufträge wurden per Telefon oder Telefax erteilt. Der vom EU-Abnehmer beauftragte Spediteur bescheinigte auf dem CMR-Frachtbrief, die bar bezahlte Ware empfangen zu haben. Die KG behandelte die Umsätze als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Das Finanzamt sah sie als steuerpflichtig an, nachdem die Steuerfahndung festgestellt hatte, dass die Lieferungen nicht an die genannten, sondern an Abnehmer in Deutschland ausgeführt worden waren. Das FG wies die Klage ab. Es sah die CMR-Frachtbriefe nicht als geeignete Versendungsbelege an, weil sie unvollständig ausgefüllt worden waren und überwiegend keine Angaben zum Ort und Zeitpunkt des Empfangs der Lieferung in Feld 24 enthielten.
Entscheidung
Die Revision führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung an das FG. CMR-Frachtbriefe können zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung geeignet sein. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, weil sich dem FG-Urteil nicht entnehmen lässt, in welchem Umfang die vorgelegten CMR-Frachtbriefe ausgefüllt wurden.
Kommentar
Praxishinweis
Für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss der Unternehmer bestimmte Nachweispflichten erfüllen. Kommt er dem nicht nach, ist die Lieferung steuerpflichtig. Wenn den Nachweispflichten nicht nachkommen wird, ist die Lieferung nur steuerfrei, wenn aus anderen Gründen objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind. Wird ein Gegenstand vom Unternehmer oder Abnehmer in einen anderen EU-Staat versendet, soll der Unternehmer dies durch das Rechnungsdoppel und einen Versendungsbeleg, etwa einen Frachtbrief, nachweisen. Ein CMR-Frachtbrief ist als derartiger Frachtbrief anzusehen. Für die Anerkennung eines CMR-Frachtbriefs als Versendungsbeleg ist es nicht erforderlich, dass dieser die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung aufweist.
Der Nachweis der Beförderung oder Versendung in andere EU-Staaten durch einen CMR-Frachtbrief erfordert grundsätzlich die Angabe des Bestimmungsorts. Dem steht nicht entgegen, dass in Abholfällen für die Angabe des Bestimmungsorts die Rechnungsanschrift ausreicht. Denn in diesem Fall fehlt ein handelsüblicher Beleg. Dagegen liegt bei einem Frachtbrief, in dem der Bestimmungsort anzugeben ist, ein handelsüblicher Beleg vor.
Link zur Entscheidung
BFH, 04.05.2011, XI R 10/09.