Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Beratungsleistungen zur steuerfreien Übertragung einer Beteiligung stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung und berechtigen auch dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn das Unternehmen mittelbar beabsichtigt, den Veräußerungserlös für seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu verwenden. Werden alle Anteile an der Gesellschaft bei einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung veräußert, wäre der Vorsteuerabzug aus den Beratungskosten zulässig.
Sachverhalt
Bei dem Industrieunternehmen mit zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze war der Vorsteuerabzug aus Beratungskosten im Zusammenhang mit dem umsatzsteuerfreien Verkauf einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft (= Organgesellschaft) strittig. Der BFH verneinte den Vorsteuerabzug, da ein ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zur steuerbaren und nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfreien Veräußerung der Beteiligung besteht. Dass die Steuerpflichtige den Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung für ihre steuerpflichtige Tätigkeit verwendet, berechtigt als nur mittelbar verfolgter Zweck nicht zum Vorsteuerabzug. Der Erwerb, das Halten und der Verkauf von Aktien sind nur dann eine steuerbare wirtschaftliche Tätigkeit, wenn die finanzielle Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren umsatzsteuerpflichtigen Eingriffen in die Verwaltung der maßgeblichen Gesellschaft einhergeht, z.B. die Erbringung von Verwaltungs-, Buchhaltungs- und EDV-Dienstleistungen. Dies war im Urteilsfall gegeben.
Stellt der Verkauf der Anteile eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG dar, ist der Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen zulässig. Hierfür ist jedoch der Verkauf aller Anteile der Gesellschaft erforderlich (EuGH-Urteil v. 29.10.2009, Rs. C-29/08, AB SKF). Dies war im Urteilsfall nicht gegeben, da die Steuerpflichtige nur 99 % der Anteile an der K-AG gehalten und veräußert hat. Werden nicht alle Gesellschaftsanteile, aber Anteile an einer Organgesellschaft veräußert, kommt eine Geschäftsveräußerung in Betracht, wenn eine die finanzielle Eingliederung ermöglichende Mehrheitsbeteiligung übertragen wird und der Erwerber die Begründung einer Organschaft zu der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, beabsichtigt (= Fortführung der Unternehmenstätigkeit des Veräußerers).
Hinweis
Dagegen ist der Vorsteuerabzug aus Kosten im Zusammenhang mit der erstmaligen Ausgabe von Anteilen (Schuldverschreibung) u.U. zulässig (vgl. BFH, Urteil v. 6.5.2010, V R 29/09).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 27.1.2011, V R 38/09.