Leitsatz

  1. Eine anteilige Verlustverrechnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 EStG ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 32c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte nicht vorgesehen.
  2. Der auf gewerbliche Einkünfte entfallende Anteil am zu versteuernden Einkommen (gewerblicher Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis der gewerblichen Einkünfte nach § 32c Abs. 2 EStG zur Summe der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 3 EStG.
 

Sachverhalt

Eheleute wurden mit folgenden Einkünften im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt:

 

Ehemann Ehefrau
§ 15 EStG 519427 DM

 

§ 17 EStG ./. 38000 DM

 

§ 19 EStG 190394 DM 83369 DM
§ 20 EStG ./. 24126 DM

 

§ 21 EStG ./. 139848 DM ./. 2561 DM
§ 22 EStG 4293 DM

 

Das Finanzamt berechnete den Entlastungsbetrag nach § 32c EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 anhand des nach Durchführung des Verlustausgleichs gemäß § 2 Abs. 3 EStG verbleibenden Betrags von 364669 DM und setzte ihn mit 11290 DM an. Mit der Klage begehrten die Eheleute, einen Entlastungsbetrag von 23334 DM zu berücksichtigen. Dieser Betrag ergebe sich auf der Grundlage begünstigter gewerblicher Einkünfte von 519427 DM. Denn der anteilige Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 4 EStG 1999 dürfe bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte nach § 32c EStG nicht vorgenommen werden. Das FG gab der Klage statt; die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Der Tarifbegrenzung unterliegen Einkünfte von 519427 DM. In dieser Höhe wird der Gewinn des Ehemanns nach § 7 GewStG der Gewerbesteuer unterworfen; dessen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG gehört nicht zu den begünstigten Einkünften nach § 32c Abs. 2 EStG. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sind gewerbliche Einkünfte nicht die anteilig geminderten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Anwendung des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG 1999. Auch fehlt in § 32c EStG 1999 ein Verweis auf § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 EStG. Für einen ungekürzten Ansatz der gewerblichen Einkünfte spricht zudem § 32c Abs. 3 Satz 2 EStG 1999, wonach der Entlastungsbetrag nach § 32c Abs. 4 EStG auf der Grundlage des gesamten zu versteuernden Einkommens zu ermitteln ist, wenn die gewerblichen Einkünfte nach Abs. 2 die Summe der Einkünfte übersteigen.

Gemäß § 32c Abs. 3 Satz 1 EStG 1999 bemisst sich der auf die gewerblichen Einkünfte entfallende Anteil am zu versteuernden Einkommen nach dem Verhältnis der gewerblichen Einkünfte zur Summe der Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 3 EStG 1999.

 

Praxishinweis

Die Streitsache betrifft ausgelaufenes Recht. Gemäß § 32c Abs. 1 EStG 1999 war von der tariflichen Einkommensteuer ein Entlastungsbetrag nach § 32c Abs. 4 EStG 1999 abzuziehen, "wenn in dem zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 enthalten (waren), deren Anteil am zu versteuernden Einkommen mindestens 93744 DM" betrug. Nach § 32c Abs. 2 EStG 1999 waren als gewerbliche Einkünfte i.S. dieser Vorschrift grundsätzlich "Gewinne und Gewinnanteile (anzusehen), die nach § 7 oder § 8 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuer" unterlagen. Zutreffend stellt der BFH hier zur Ermittlung des Entlastungsbetrags nach § 32c Abs. 4 EStG 1999 auf das Verhältnis der (positiven) privilegierten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur (positiven) Summe aller Einkünfte ab. Zu den privilegierten gewerblichen Einkünften, die den Zähler der Verhältnisrechnung repräsentieren, gehörten im Streitfall nur die Einkünfte des Ehemanns i.S. des § 15 EStG, nicht dagegen – wie das Finanzamt annahm– auch die negativen gewerblichen Einkünfte i.S. von § 17 EStG; denn letztere unterliegen nicht der Gewerbesteuer und werden in § 32c Abs. 2 EStG 1999 auch nicht erwähnt.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 26.9.2006, X R 1/02

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