Leitsatz

Die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers ist jedenfalls seit dem Jahr 2003 keine geeignete Grundlage, den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für sog. Jahreswagen zu bewerten.

 

Sachverhalt

Der als Arbeitnehmer eines Automobilherstellers tätige Kläger erwarb 2003 von seinem Arbeitgeber einen Neuwagen mit einem Listenpreis von 17.917 EUR für 15.032 EUR. Finanzamt und -gericht ermittelten den geldwerten Vorteil auf Basis des Listenpreises. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Maßstab für die Bewertung und den daraus gegebenenfalls abzuleitenden Lohnvorteil ist nach § 8 Abs. 3 S. 1 EStG der Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird, der "Angebotspreis". Die unverbindliche Preisempfehlung bzw. der Listenpreis des Kfz-Herstellers gibt diesen Angebotspreis nicht zutreffend wieder. Im Streitfall hatte ein Autohaus – ohne Preis- und Vertragsverhandlungen – auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers tatsächlich einen Nachlass von 8 % gewährt. Daher war höchstens 16.483,63 EUR (92 % von 17.917 EUR) als Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG anzusehen, weil der Pkw zu diesem Preis im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten worden war. Nachdem sich unter Berücksichtigung dieses Preises, des weiteren Abschlags nach § 8 Abs. 3 S. 1 EStG von 4 % und des Freibetrags nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG von 1.224 EUR kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil mehr ergab, konnte der BFH selbst entscheiden.

Das FG hätte dem Einwand des Klägers, zu den tatsächlich gewährten Rabattbedingungen hätte er den Pkw auch auf dem allgemeinen Markt erwerben können, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen müssen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 17.06.2009, VI R 18/07.

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