Leitsatz

Der Kläger machte als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage geltend, ob eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG nach unzutreffenden Umsatzsteuerausweisen an der fehlenden Rückzahlung des geltend gemachten Vorsteueranspruchs des Rechnungsempfängers wegen dessen Insolvenz scheitert, wenn das Finanzamt die Vorsteuer zu einem früheren Zeitpunkt pflichtwidrig nicht eingefordert hat.

Der BFH verneinte Klärbarkeit der Frage mangels Entscheidungserheblichkeit. Denn das FG hatte festgestellt, dass sich der Rechnungsempfänger auch im Zeitpunkt der Fertigstellung des Lohnsteueraußenprüfungsberichtes, aus dem das Finanzamt die fehlende Unternehmereigenschaft des Klägers hätte ersehen können, bereits in Vollstreckung wegen anderer Steuerrückstände befand.

Im Übrigen sei in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Aufsichts- und Kontrollrechte des Finanzamts beim Lohnsteuerabzug nicht den Zweck haben, zugunsten des Unternehmers zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers zurückfordern zu können.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 19.12.2013, V B 55/13, BFH/NV 2014 S. 590

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