Abgrenzung
Grundsätzlich ist der Erfüllungseinwand des Schuldners einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO vorbehalten. Doch eine unstreitige Erfüllung kann und muss das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan berücksichtigen. Dies hat das OLG München in einer neuen Entscheidung herausgestrichen.
Ratenzahlungs- und Verfallklausel
Die Parteien hatten in einem Rechtsstreit am 5.2.2015 einen Vergleich geschlossen. Darin verpflichtete sich die Schuldnerin, zur Beendigung des Rechtsstreits an den Gläubiger einen Betrag von 300.000 EUR zu zahlen. Ihr wurde nachgelassen, diesen Betrag in 4 Raten von mindestens 50.000 EUR, fällig jeweils zum 30.4.2015, 31.7.2015, 31.10.2015 und 31.1.2016 zu bezahlen. Der Differenzbetrag zwischen den ersten 3 Raten und dem Gesamtbetrag, somit wenigstens 150.000 EUR, ist zum 31.1.2016 fällig. Ferner war bestimmt: Kommt die Schuldnerin mit einer Rate oder einem Teil einer Rate 10 Tage in Rückstand, wird der noch fällige Betrag zum Gesamtbetrag von 300.000 EUR zur sofortigen Zahlung fällig.
Voreiliger Titel
Im Juni beantragte der Gläubiger unter Vorlage einer ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs nebst Zustellnachweis, zu seinen Gunsten in den Grundbüchern des Wohnungseigentums der Schuldnerin (2 Wohnungen) für eine aktuell bestehende Restforderung i. H. v. 250.000 EUR eine verteilte Zwangshypothek zu je 125.000 EUR einzutragen. Dem hat das Grundbuchamt am 3.6.2015 durch Eintrag entsprochen. Hiergegen legte die Schuldnerin Beschwerde ein. Sie beantragte, die jeweils eingetragene Hypothek zu löschen, hilfsweise gegen die Eintragung einen Amtswiderspruch einzutragen.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Das OLG München machte an die Adresse des Grundbuchamts deutlich:
Prüfungspflicht
Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek hat das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan bei einer im vorgelegten Titel enthaltenen Ratenzahlungs- und Verfallklausel, auch wenn eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt ist, den Ablauf des Kalendertags als Bedingung für den Vollstreckungsbeginn selbstständig zu prüfen.
Komplizierte Fälligkeitsregelung
Der vorgelegte Titel biete hier keine Grundlage für die Eintragung der verteilten Zwangshypothek: Nach § 751 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertags abhängt, nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist. Die im Titel vereinbarte Ratenzahlungs- und Verfallklausel ist dahingehend auszulegen, dass der Schuldnerin auf ein an sich bereits fälliges Kapital (300.000 EUR) Ratenzahlung gestattet wird, aber nur so lange, wie diese sich vertragsgemäß verhält, d. h. die vereinbarten Raten pünktlich zahlt. Der Schuldner soll bei einer solchen Klausel also die Vollstreckung des Kapitals bis zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin abwenden dürfen. Dass die (Gesamt-)Forderung sogleich mit Vergleichsabschluss vollstreckbar sein solle, ist dem Titel hingegen nicht zu entnehmen. Das bedeutet weiter, dass das Gesamtkapital erst nach dem Tag des Fälligkeitstermins der 1. Rate unter Beachtung der Rückstandsklausel vollstreckt werden darf und dass jedenfalls vor deren Fälligkeit ein Verzug nicht eintreten kann.
Tilgung zugestanden
Grundsätzlich durfte danach mit der Vollstreckung jedenfalls eines Teilbetrags nach dem 30.4.2015 (Fälligkeit der 1. Rate) begonnen werden. Allerdings hatte der Gläubiger ausdrücklich die Tilgung der 1. Rate im Schriftsatz vom 27.4.2015, also vor dem Fälligkeitstermin (30.4.2015), zugestanden. Eine solche unstreitige Erfüllung kann (und muss) aber berücksichtigt werden. Das bedeutet: Die Vollstreckung wäre frühestens mit Ablauf des Kalendertags, der für die Fälligkeit der 2. Rate bestimmt ist, zulässig gewesen.
Amtswiderspruch
Da die Eintragung nicht inhaltlich unzulässig war, kam nicht eine Löschung, sondern nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO in Betracht.
Hinweis: Bei Titeln vorliegender Art kann der Vollstreckungsantrag schon vor dem Ablauf des Kalendertags gestellt werden, von dessen Eintritt die Geltendmachung des Anspruchs abhängig ist. Die Vollstreckung darf nur nicht schon vorher beginnen.
(OLG München, Beschluss v. 17.7.2015, 34 Wx 199/15, NJOZ 2015 S. 1673)