Leitsatz
Die Feststellung des Studienerfolgs durch die Prüfungsentscheidung ist auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen, in dem der Bewerber sämtliche Prüfungsleistungen erbracht hat; eine nach diesem Zeitpunkt ausgeübte praktische Tätigkeit ist bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu berücksichtigen, auch wenn die Prüfungsentscheidung noch nicht ergangen war.
Sachverhalt
Um an der Steuerberaterprüfung 2007 teilnehmen zu können, benötigt die Klägerin, eine Betriebswirtin, die Anerkennung ihrer berufspraktischen Tätigkeit in den Monaten Oktober 2005 bis Februar 2006. Das Diplomzeugnis ist ihr erst Ende Februar 2006 ausgehändigt worden, weil die Korrektur der Diplomarbeit erst dann abgeschlossen war. Die Zulassungsbehörde meint deshalb, die Tätigkeit der Klägerin könne erst ab März 2006 berücksichtigt werden. Sie lehnte deshalb die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ab, dass bis zum 1.3.2006 eine praktische Tätigkeit von fünf Monaten angerechnet werde. Das FG hat die Zulassungsbehörde verpflichtet, der Klägerin die Auskunft zu erteilen, dass die in den strittigen fünf Monaten ausgeübte Tätigkeit als praktische Tätigkeit i.S. von § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StBerG anerkannt wird.
Entscheidung
Der BFH hat die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen. Die von § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung verlangte praktische Tätigkeit muss sich an die Ausbildung anschließen; eine bereits während des Hochschulstudiums aufgenommene praktische Tätigkeit zählt nicht mit. Wird der Studienerfolg durch eine Prüfung festgestellt, ist das Studium erst abgeschlossen, wenn das betreffende Prüfungsverfahren abgeschlossen ist. Der Zeitpunkt, in dem der Erfolg des Bewerbers in Studium und Prüfung durch eine Prüfungsentscheidung festgestellt wird, ist aber nicht mit dem Zeitpunkt identisch, in dem das Studium abgeschlossen worden ist. Die Feststellung des Studienerfolgs durch die Prüfungsentscheidung ist vielmehr insoweit auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen, in dem der Student sämtliche von ihm erwarteten Prüfungsleistungen erbracht hat.
Praxishinweis
Sinn der hier strittigen Regelung ist es, dass der Bewerber in beruflicher Tätigkeit die Kenntnisse und Fähigkeiten anwendet und vertieft, die er im Hochschulstudium erworben hat. Während der Zeit, in der seine Prüfungsleistungen bewertet werden, erwirbt er im Allgemeinen keine solchen Kenntnisse und Fähigkeiten. Etwaige, nach Maßgabe des Satzungsrechts der Hochschule in der Diplomurkunde getroffene Aussagen zum Zeitpunkt des Studienabschlusses sind allerdings kein Grundlagenbescheid, der die Prüfungsbehörde bindet!
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 21.11.2006, VII R 39/06