Ausgefertigt und verkündet
Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler tritt am 1.8.2018 in Kraft. Bereits tätige Verwalter haben dann nochmals 6 Monate Zeit, eine Erlaubnis zu beantragen. Statt des ursprünglich geplanten Sachkundenachweises wird eine Fortbildungspflicht eingeführt.
Für Verwalter werden erstmals eine Zulassungspflicht und weitere Voraussetzungen eingeführt. Auf Immobilienmakler kommt zusätzlich zur bereits bestehenden Zulassungspflicht eine Fortbildungspflicht zu. Das ergibt sich aus dem "Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter", das am 1.8.2018 in Kraft tritt. Es wurde am 23.10.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Wohnimmobilienverwalter brauchen Erlaubnis
Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien wird erstmals eine Erlaubnispflicht in § 34c Gewerbeordnung eingeführt. Bislang müssen sie die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter der Bezeichnung "Wohnimmobilienverwalter" zusammenfasst.
Im ursprünglichen Gesetzentwurf waren nur WEG-Verwalter, nicht aber Mietverwalter erfasst. Das war unter anderem beim Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) und beim Deutschen Mieterbund (DMB) auf Kritik gestoßen. Dass nun auch Mietverwalter mit einbezogen werden, wird unter anderem damit begründet, dass die Vermietungseinkünfte für viele Gebäudeeigentümer Teil der Altersvorsorge seien und daher eine sachgemäße Verwaltung gewährleistet sein müsse. Außerdem übe die überwiegende Mehrheit der gewerblichen Immobilienverwalter ohnehin Aufgaben aus der WEG-Verwaltung als auch der Mietverwaltung aus, sodass die Erlaubnis beide Bereiche umfassen solle.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Verwalter
- seine Zuverlässigkeit,
- geordnete Vermögensverhältnisse sowie
- den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
nachweisen kann.
Weiterbildungspflicht statt Sachkundenachweis
Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen künftig regelmäßige Weiterbildungen nachweisen, und zwar 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren. Diese Fortbildungspflicht wird anstelle des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundenachweises eingeführt. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Der Sachkundenachweis wurde im Zuge der Ausschussberatungen im Bundestag auf Betreiben der CDU/CSU-Fraktion aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Mit der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung werde sichergestellt, dass Verwalter und Makler über die für die Berufsausübung erforderliche Sachkenntnis verfügen und das erforderliche Fachwissen aktuell halten, so die Gesetzesbegründung.
Die Fortbildungspflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen.
Für Gewerbetreibende (Makler und Verwalter), die nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische oder natürliche Person sein können, reicht es dabei aus, wenn eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolviert.
Außerdem werden Verwalter und Makler verpflichtet, über absolvierte Fortbildungen zu informieren und so Verbrauchern zu ermöglichen, sich ein eigenes Bild über die fachliche Qualifikation zu machen. Die Einzelheiten zur Weiterbildungs- und Informationsverpflichtung werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
Befreiung für die ersten 3 Jahre
Gewerbetreibende mit staatlich anerkanntem Aus- oder Fortbildungsabschluss wie einem Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt sollen durch die Rechtsverordnung in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit werden.
Inkrafttreten 1.8.2018, Übergangsfrist 6 Monate
Nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.8.2018 haben bereits tätige Wohnimmobilienverwalter bis zum 1.3.2019 Zeit, ihre Erlaubnis zu beantragen. Erbrachte Weiterbildungen müssen sie dann erstmals im August 2021 nachweisen.
Übersicht über die neuen Berufszulassungsregelungen
Aufgabe |
Immobilienmakler |
Miet- und WEG-Verwalter |
Gewerbeerlaubnis |
Schon bisher nötig |
Neu: Muss nach § 161 GewO bis 1.3.2019 beantragt werden |
Fortbildungsnachweis |
Bis August 2021: 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren |
Bis August 2021: 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren |
Berufshaftpflichtversicherung |
Nicht erforderlich |
Ab 1.8.2018 Pflicht (§ 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO) |
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Weitere Einzelheiten lesen Sie in dem Beitrag Gewerbeerlaubnis, Berufshaftpflicht und Fortbildungsverpflichtung für Verwalter – FAQ: Was muss und was kann ich jetzt schon tun?.