Leitsatz
Eine doppelte Haushaltsführung ist auch anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer am Ort seines eigenen Hausstands ebenfalls beschäftigt ist.
Sachverhalt
Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestags unterhielt in Berlin seinen Hauptwohnsitz. Dort hatte er seine Dienstpflichten im Wahlkreis des Abgeordneten zu erfüllen. Der Sitz des Bundestags befand sich in dem Streitjahr noch in Bonn, wo er ebenfalls seine Aufgaben zu erfüllen hatte. In Bonn mietete er eine Wohnung an, um für die Sitzungsperioden des Bundestags über eine Unterkunft zu verfügen. Die Aufwendungen betrugen 6 100 EUR, die der Steuerpflichtige als Werbungskosten geltend machte. Finanzamt und FG lehnten dies ab.
Der BFH erkannte die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten an. Der Steuerpflichtige unterhielt in Berlin seinen eigenen Hausstand; er war außerhalb Berlins, nämlich in Bonn, beschäftigt und wohnte dort in einer Zweitwohnung. Damit war die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst. Sie ist auch gegeben, wenn der Arbeitnehmer an einer zweiten Arbeitsstätte seine Dienstpflichten zu erfüllen hat und am Ort der zweiten Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält. Maßgebend für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist die Aufspaltung der einheitlichen Haushaltsführung auf zwei Haushalte. Der Steuerpflichtige konnte die Mehraufwendungen durch eine Verlegung seines Hausstands nach Bonn nicht vermeiden, weil er auch in Berlin beruflich tätig war. Der Abzug von Mehraufwendungen ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beschäftigt ist. Eine doppelte Haushaltsführung ist auch anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig am Hauptwohnsitz beschäftigt ist.
Hinweis
Nach R 43 Abs. 1 Satz 1 LStR kommt es auf die Anzahl der Übernachtungen nicht an. Deshalb erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung, auch wenn er am Beschäftigungsort nur gelegentlich übernachtet. Dies kann z. B. anlässlich von Überstunden in einer zu diesem Zweck unterhaltenen Zweitwohnung der Fall sein. Der Arbeitnehmer kann mehrere doppelte Haushaltsführungen bei mehreren auswärtigen Beschäftigungen geltend machen. Mehrere doppelte Haushaltsführungen bestehen, wenn der Arbeitnehmer zwischen mehreren Niederlassungen eines Unternehmens pendelt und am Ort jeder Niederlassung jeweils eine Unterkunft anmietet, oder wenn – wie im Baugewerbe nicht selten – der Arbeitnehmer von der auswärtigen Beschäftigungsstelle vorübergehend zu einer anderen Baustelle verlegt wird und auch dort übernachtet. Behält der Arbeitnehmer die erste Zweitwohnung an der ersten auswärtigen Beschäftigungsstelle bei, unterhält er eine doppelte Haushaltsführung an ersten auswärtigen Beschäftigungsort und eine zweite doppelte Haushaltsführung am Ort der anderen Baustelle.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 24.05.2007, VI R 47/03.