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Beschäftigung am Nebenwohnsitz und am Hauptwohnsitz

Karen Fiedler
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Leitsatz

Eine doppelte Haushaltsführung ist auch anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer am Ort seines eigenen Hausstands ebenfalls beschäftigt ist.

 

Sachverhalt

Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestags unterhielt in Berlin seinen Hauptwohnsitz. Dort hatte er seine Dienstpflichten im Wahlkreis des Abgeordneten zu erfüllen. Der Sitz des Bundestags befand sich in dem Streitjahr noch in Bonn, wo er ebenfalls seine Aufgaben zu erfüllen hatte. In Bonn mietete er eine Wohnung an, um für die Sitzungsperioden des Bundestags über eine Unterkunft zu verfügen. Die Aufwendungen betrugen 6 100 EUR, die der Steuerpflichtige als Werbungskosten geltend machte. Finanzamt und FG lehnten dies ab.

Der BFH erkannte die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten an. Der Steuerpflichtige unterhielt in Berlin seinen eigenen Hausstand; er war außerhalb Berlins, nämlich in Bonn, beschäftigt und wohnte dort in einer Zweitwohnung. Damit war die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst. Sie ist auch gegeben, wenn der Arbeitnehmer an einer zweiten Arbeitsstätte seine Dienstpflichten zu erfüllen hat und am Ort der zweiten Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält. Maßgebend für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist die Aufspaltung der einheitlichen Haushaltsführung auf zwei Haushalte. Der Steuerpflichtige konnte die Mehraufwendungen durch eine Verlegung seines Hausstands nach Bonn nicht vermeiden, weil er auch in Berlin beruflich tätig war. Der Abzug von Mehraufwendungen ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beschäftigt ist. Eine doppelte Haushaltsführung ist auch anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig am Hauptwo...

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