Leitsatz

Bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Diesen Bescheinigungen kann Rückwirkung zukommen, ohne dass dem der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegensteht.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall versagte das Finanzamt die beantragte Steuerbefreiung für die Einnahmen des Musiklehrer M aus seiner Tätigkeit für eine Musikschule e.V. für 2004, da die nach § 4 Nr. 21 UStG erforderlichen Bescheinigung der Landesbehörde fehlte. Aus dem gleichen Grund wurde auch der Änderungsantrag des M vom 27.2.2006 abgelehnt. Während des Einspruchsverfahrens bescheinigte das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) mit Wirkung ab dem 1.9. bzw. 1.1.2001, dass die Musikschule nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG u.a. mit dem Musikunterricht in den Kursen Instrumentenkarussell, Bariton, Posaune, Trompete, Tuba, Bläserklassen ab der Unterstufe (Anfänger) durch A bzw. der von A als selbstständiger Musiklehrer erteilte Musikunterricht geeignet sei, die Schüler und Vertragspartner i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG auf einen Beruf (Aufnahmeprüfung an einer Fachhochschule für Musik) oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung (Abitur) ordnungsgemäß vorzubereiten.

Nach Auffassung des BFH erbrachte der Steuerpflichtige als selbstständiger Lehrer unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG und war auch an einer privaten Schule tätig. Über die in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG aufgeführte Voraussetzung der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung hat anstatt des Finanzamts die Landesbehörde in einem gesonderten Bescheinigungsverfahren zu entscheiden. Die Bescheinigung des MWK ist dabei für das Finanzamt als Grundlagenbescheid bindend. Deshalb war der bestandskräftige Umsatzsteuerbescheid 2004 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern.

 

Hinweis

Entgegen der vom BVerwG geäußerten Bedenken (Urteil v. 11.10.2006, 10 C 4/06) gilt der Grundlagenbescheid nach Auffassung des BFH auch rückwirkend.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 20.9.2009, V R 25/08.

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