Zusammenfassung

 
Überblick

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Wohnungsgenossenschaft. Als "Parlament der eG" ermöglicht sie ihren Mitgliedern die Mitwirkung an wichtigen Entscheidungen des Unternehmens. Größere Genossenschaften (mit mehr als 1.500 Mitgliedern) haben statt einer "Mitgliederversammlung" in der Regel die Generalversammlung in der Form der Vertreterversammlung. Damit die vorgesehenen Beschlüsse rechtswirksam gefasst werden können, müssen die entsprechenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen beachtet werden.

Zu den Voraussetzungen der Einberufung der Generalversammlung siehe den Beitrag "Einberufung der Generalversammlung – Was ist zu beachten?"

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Gegenstände der Beschlussfassung

Die Aufgaben der Generalversammlung ergeben sich aus dem Genossenschaftsgesetz und der Satzung. Die Mustersatzung enthält einen Zuständigkeitskatalog (§ 35):

 
Wichtig

Unterscheiden!

Zwischen den Gegenständen der Beratung und der Beschlussfassung bei der Behandlung der Tagesordnung ist zu unterscheiden!

Nur Beratung – und keine Beschlussfassung (!) – über:

  • den Lagebericht des Vorstands,
  • den Bericht des Aufsichtsrats,
  • den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG; ggf. beschließt die Mitgliederversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts.

Beschlussfassung insbesondere über:

  • Änderung der Satzung,
  • Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
  • die Verwendung des Bilanzgewinns,
  • die Deckung des Bilanzverlusts,
  • die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
  • Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,
  • Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung,
  • Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats,
  • fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags von Vorstandsmitgliedern,
  • Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
  • die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
  • Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,
  • die Ausgabe und Ausgestaltung von Inhaberschuldverschreibungen,
  • die Gewährung und Ausgestaltung von Genussrechten,
  • die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel,
  • die Auflösung der Genossenschaft,
  • die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zu einer Vertreterversammlung.

2 Notwendige Stimmenmehrheit

Mehrheitserfordernisse (§ 36 der Mustersatzung):

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über

    1. die Änderung der Satzung,
    2. die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel,
    3. den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
    4. die Auflösung der Genossenschaft,

    bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Zu den weiteren Anforderungen an Beschlüsse gem. Ziff. 2.2 d) s. § 36 Abs. 3; s. auch Abs. 4 der Mustersatzung (u. a. Beschlüsse bzgl. einer Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen).

3 Abstimmungsverfahren

  • Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und die Stimmenzähler (§ 34 Abs. 1 Satz 3 der Mustersatzung).
  • Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Verhandlungsleiters bei Beschlussfassungen durch (§ 34 Abs. 2 Satz 1 der Mustersatzung):

    • Handheben,
    • Aufstehen.
  • Geheime Abstimmung durch Stimmzettel ist auf Antrag durch Mehrheitsbeschluss möglich (§ 34 Abs. 2 Satz 2 der Mustersatzung).
  • Feststellung des Stimmverhältnisses (§ 34 Abs. 3 der Mustersatzung):

    • Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
    • Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen gemäß Abs. 4 – als abgelehnt.
  • Aufsichtsratswahl

    Zu den Besonderheiten bei den Wahlen zum Aufsichtsrat s. den Beitrag "Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern – Was ist zu beachten?"

  • Stimmrecht in der Generalversammlung (§ 43 GenG; § 31 der Mustersatzung):

    • Jedes Mitglied hat eine Stimme (Ausnahme: Mehrstimmrechte aufgrund der Satzung).
    • Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.
    • Ausübung des Stimmrechts von geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen sowie von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften durch gesetzliche Vertreter bzw. durch ...

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