Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist verfassungsgemäß.
Sachverhalt
A hatte Verluste aus Aktiengeschäften erlitten und wollte sie mit seinen im gleichen Jahr erzielten positiven Einkünften aus Gewerbetrieb verrechnen. Finanzamt und -gericht lehnten dies unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab. So auch der BFH.
Entscheidung
Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur im Rahmen des horizontalen Verlustausgleichs mit Gewinnen aus im gleichen Kalenderjahr getätigten privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Der vertikale Verlustausgleich, d.h. die Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im gleichen Jahr erzielten positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten, scheidet damit aus. Dem Steuerpflichtigen bleibt aber noch die Möglichkeit, die im Kalenderjahr nicht ausgeglichenen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit etwaigen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahrs oder der folgenden Jahre zu verrechnen.
A machte dagegen geltend, die für private Veräußerungsgeschäfte geltenden besonderen Verlustausgleichsregelungen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG und seien deshalb verfassungswidrig. Dem folgte der BFH nicht. Dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG nur beschränkt abziehbar seien, führe zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber unterwerfe nur die innerhalb einer bestimmten Frist entstandenen Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften der Besteuerung. Der Bezieher solcher Einkünfte habe damit – anders als bei anderen Einkunftsarten – die Möglichkeit, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts Gewinne steuerfrei zu vereinnahmen und nur Verluste steuermindernd geltend zu machen. Diese Dispositionsmöglichkeit sei eine Besonderheit dieser Einkunftsart und rechtfertige die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften.
Praxishinweis
Ein weiteres Mal musste sich der BFH mit Besonderheiten der Veräußerungsgewinnbesteuerung auseinandersetzen. Und ein weiteres Mal ist auch hier die spezifische tatbestandliche Struktur der Norm und die mit der Frist verbundene Dispositionsmöglichkeit entscheidend für ihre verfassungsrechtliche Beurteilung. Wartet A mit der Veräußerung der Wertpapiere, bis die Frist abgelaufen ist, ist das Veräußerungsgeschäft nicht steuerbar. Das gilt sowohl für Gewinne als auch für Verluste. Umgekehrt gilt das natürlich auch: A könnte im Folgejahr Verluste innerhalb der Veräußerungsfrist realisieren und damit zu versteuernde Gewinne kompensieren. Darin liegt der gesetzgeberische Gedanke, einen Verlustausgleich nur im Rahmen dieser Einkunftsart zuzulassen, weil nur diese Einkunftsart ausschließlich Einnahmen innerhalb einer bestimmten "Spekulationsfrist" erfasst.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 18.10.2006, IX R 28/05