Leitsatz

Nach Auffassung des BFH bestehen gegen die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Vorschrift schließt die Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten aus.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichitge hatte im Jahr 2000 nicht unerhebliche Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren erzielt. Er beantragte unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG die Verrechnung dieser Verluste mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2000. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, Klage und Revision blieben erfolglos.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen aus in demselben Jahr getätigten privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden. Eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften ist ausgeschlossen. Soweit ein Ausgleich mit in demselben Jahr erzielten Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht möglich ist, besteht nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG die Möglichkeit, den Verlust nach Maßgabe des § 10d EStG mit solchen Gewinnen des Vorjahrs oder der Folgejahre zu verrechnen.

Diese Beschränkung des Verlustausgleichs und der Verlustverrechnung ist nach Auffassung des BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liege keine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung und kein Verstoß gegen das Verfassungsgebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor. Das EStG unterwerfe nur innerhalb einer bestimmten Frist entstandene Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften der Besteuerung. Diese Regelung gebe dem Bezieher solcher Einkünfte die Möglichkeit, durch die Festlegung des Veräußerungszeitpunkts Gewinne steuerfrei zu vereinnahmen und nur die Verluste steuerwirksam werden zu lassen.

Diese Dispositionsmöglichkeit sei eine Besonderheit dieser Einkunftsart und bestehe in dieser Form bei anderen Einkunftsarten nicht. Sie rechtfertige damit Sonderregelungen wie diejenigen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG. Anderenfalls sei der Steuerpflichtige mit seinen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gegenüber Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus anderen Einkunftsarten im Hinblick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ohne hinreichenden sachlichen Grund begünstigt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.10.2006, IX R 28/05.

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