Übermut kommt vor dem Fall

An die Verkehrssicherungspflicht bei Kinderspielplätzen sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Sie geht jedoch nicht so weit, dass Erwachsene vor jedem möglichen Schaden bei der Nutzung eines Klettergerüstes geschützt werden müssten. So befand das OLG Naumburg in folgendem Fall:

Schadens­ersatz

Die zum Unfallzeitpunkt 33-jährige Klägerin, die nach eigenen Angaben "ruhig auch mal was Verrücktes machen" wollte, bestieg auf einem öffentlichen Spielplatz ein Klettergerüst, bei dem sich die Querstange des Klettergerüsts frei drehen konnte. Sie behauptet, vom Klettergerüst gestürzt zu sein und sich verletzt zu haben, und verlangt von der Gemeinde Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Anforderungen an Verkehrssicherungspflicht

Zwar – so das Oberlandesgericht – werden von der Rechtsprechung an den Umfang der Verkehrssicherungspflicht gerade auf Kinderspielplätzen zu Recht besonders hohe Anforderungen gestellt. Hier sei jedoch nicht erkennbar, dass die Gemeinde selbst bei unterstellter Richtigkeit der Klagedarlegung eine besondere Gefahrensituation im Streitfall dadurch geschaffen hätte, dass sich die Querstange des Klettergerüsts frei drehen konnte. Derart drehende Stangen könnten vielmehr nicht anders beurteilt werden als wackelnde Bretter, schwankende Brücken, schaukelnde Wippen, lose Seile und Ähnliches mehr, was heutzutage auf Kinderspielplätzen an tatsächlich kindgerechten Bauteilen jeglicher Art – pädagogisch sinnvoll – gerade nicht mehr streng, starr, geradlinig (und fantasielos) aufgestellt und befestigt werde. Mit einer derartigen Querstange zum kindlichen Dranhängen, Hangeln, Schwingen, Schaukeln oder Turnen sei nach alledem schon grundsätzlich ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht im Streitfall weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.

Hohes Mitverschulden

Im Übrigen bestehe jedenfalls ein weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin i. S. d. § 254 BGB am Zustandekommen ihres – behaupteten – Unfalls: Ein Erwachsener muss auf dem Klettergerüst eines Spielplatzes mit den dort vorherrschenden Besonderheiten rechnen und insbesondere auch mit einkalkulieren, dass ein Erwachsener sich grundsätzlich ängstlicher und vorsichtiger bewegt als ein Kind, damit befangener, auch naturgemäß weniger beweglich und in aller Regel auch weniger trainiert ist.

(OLG Naumburg, Urteil v. 22.11.2013, 10 U 1/13, NJW-RR 2014 S. 664)

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