Prof. Dr. Helmut Weingärtner
Ab 1.9.2013 tritt eine Gesetzesänderung zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren in Kraft. Es gilt dann für den Verbrauchervertrag folgende Regelung:
§ 172a BeurkG:
Zitat
Gesetzestext
(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, dass die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen muss der Notar darauf hinwirken, dass
- ……..
- der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall 2 Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden.
Die entscheidende Änderung ist also, dass der Vertragsentwurf vom Notar und nicht etwa vom Unternehmer oder Makler dem Verbraucher überreicht wird, dass der Verbraucher durch die 14-Tagesfrist ausreichend Gelegenheit hat, alle Einzelheiten des Vertrags zu überdenken, ggf. auch rechtlichen Rat abzuholen. Die Regelfrist von 2 Wochen darf grundsätzlich nicht unterschritten werden. Hierzu ist auf die Leitsätze des Urteils des BGH vom 7.2.2013 (III ZR 121/12) hinzuweisen:
Grundsätze des BGH zur Regelfrist
Die Regefrist von 2 Wochen nach § 172a Satz 2 Nr. 2 BeurkG steht nicht zur Disposition der Urkundsbeteiligten.
- Ein Abweichen von der Regelfrist kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall nachvollziehbare Gründe – auch unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers – es rechtfertigen, die dem Verbraucher zugedachte Schutzfrist zu kürzen. Voraussetzung für die Nichteinhaltung der Frist ist deshalb ein sachlicher Grund.
- Der Notar hat, so die Regelfrist von 2 Wochen nicht abgelaufen ist und die Zwecke dieser Wartefrist nicht anderweitig erfüllt sind, die Amtspflicht, eine Beurkundung auch dann abzulehnen, wenn diese von den Urkundsbeteiligten gewünscht wird.
Um eine spätere Überprüfung der Einhaltung der 2-Wochen-Frist, insbesondere durch die Dienstaufsicht, zu erleichtern, ist das Datum der Zurverfügungstellung des beabsichtigten Textes des Rechtsgeschäfts durch den Notar oder dessen Sozius in den Akten zu dokumentieren.
Weicht der Notar aus einem gerechtfertigten sachlichen Grund von der 2-Wochen-Regelfrist ab, so hat er in der Vertragsurkunde die Gründe zu dokumentieren.
Bei einem wiederholt groben Verstoß gegen diese Pflichten kann der Notar seines Amts enthoben werden, § 50 Abs. 1 Nr. 9b BNotO.