Dr. Klaus-Peter Hillebrand
1 Bestellung des Vorstands
Soweit es das Rechtsverhältnis zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Genossenschaft betrifft, gilt es deutlich zwischen der Bestellung und dem Anstellungsvertrag der Vorstandsmitglieder zu unterscheiden. Betrifft die Bestellung die Berufung in das Vorstandsamt, so umfasst die Anstellung das Vertragsverhältnis (Dienstverhältnis) zwischen der Genossenschaft und dem Vorstandsmitglied.
Anzahl der Vorstandsmitglieder
Gemäß § 24 Abs. 2 GenG besteht der Vorstand der Genossenschaft aus (mindestens) zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt (bestellt) und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung zudem bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.
Dauer der Bestellung
Sieht man von Kleinstgenossenschaften ab, so wird der Vorstand im Rahmen einer von § 24 Abs. 2 GenG abweichenden Satzungsregelung in der Regel durch den Aufsichtsrat bestellt. Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 der MusterS werden die Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat "für höchstens ___ Jahre" bestellt. Allerdings können nach § 21 Abs. 3 der MusterS ehemalige Aufsichtsratsmitglieder erst zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt in den Vorstand bestellt werden. Die Regelung der MusterS zielt dabei auf eine funktionale Trennung zwischen dem Aufsichtsrat als Kontroll-, Überwachungs- und Beratungsorgan und dem Vorstand als Leitungs- und Vertretungsorgan. Soweit es um die Bestellung (Wahl) eines Vorstandmitglieds zu tun ist, besteht zwangsläufig ein Interessenkonflikt, wenn sich ein Mitglied des Aufsichtsrats selbst um die Wahl in den Vorstand bewirbt. Auch wenn sich das betroffene Aufsichtsratsmitglied seinerseits der Stimme enthält, befinden sich die übrigen Aufsichtsratsmitglieder bei der Entscheidung in einer prekären Lage und damit in einem Interessenkonflikt. Insofern erweist es sich als angemessen, zwischen der Aufsichtsratstätigkeit und dem Wechsel in das Vorstandsamt – ebenso wie beim Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat – eine "Abkühlungsperiode" von mindestens zwei Jahren vorzusehen.
Amtsenthebung
Gemäß § 21 Abs. 5 der MusterS kann der Aufsichtsrat Mitglieder des Vorstands bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der entsprechende Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 21 Abs. 5 Satz 2 MusterS). Die Mitgliederversammlung (Vertreterversammlung) ist gem. § 21 Abs. 5 der MusterS unverzüglich einzuberufen. In dieser ist den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstands mündliches Gehör zu geben. Über den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands entscheidet die Mitglieder- oder Vertreterversammlung gem. § 36 Abs. 2 lit. c) der MusterS mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen (gültigen) Stimmen.
2 Anstellung der Vorstandsmitglieder
Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zwischen der Genossenschaft und ihren Vorstandsmitgliedern, gilt es deutlich zwischen der Bestellung und der Anstellung der Vorstandsmitglieder zu unterscheiden. Während die Bestellung die Berufung in das Vorstandsamt betrifft, beinhaltet die Anstellung das Vertragsverhältnis zwischen der Genossenschaft und dem Vorstandsmitglied, d. h. den Anstellungsvertrag (Dienstvertrag). Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GenG werden Vorstandsmitglieder von der Generalversammlung (Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung) gewählt und abberufen. Allerdings kann die Satzung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GenG eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen.
Abweichend vom GenG bestimmt § 21 Abs. 4 Satz 1 der MusterS: "Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von höchstens ___ Jahren bestellt." Die Bestellung obliegt dabei dem Aufsichtsratsplenum und kann weder einem Aufsichtsratsausschuss noch dem Aufsichtsratsvorsitzen übertragen werden. Allerding ist es zulässig, die Kandidatensuche sowie die Vertragsverhandlungen in die Hände des Aufsichtsratsvorsitzenden eines Aufsichtsratsausschusses (Personalausschuss) zu legen.
Vertretung durch den Aufsichtsrat
Anders als hinsichtlich der Bestellung, wird die Genossenschaft bei Abschluss, Verlängerung oder Änderung des Vorstandsanstellungsvertrags gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 GenG gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich durch den Aufsichtsrat vertreten. Allerdings kann die Satzung der Genossenschaft gem. § 39 Abs. 1 Satz 3 GenG vorsehen, dass die Generalversammlung über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet (so auch: § 25 Abs. 2 Satz 2 MusterS). Lediglich bei Kleinstgenossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern, bei denen durch die Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden kann (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GenG), erfolgt die Vertretung durch einen von der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) gewählten Bevollmächtigten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 GenG).
Liegt die Bestellung der Vorstandsmitglieder nach der Satzung in den Händen der Generalversammlung, so ist de...