Zusammenfassung
Wenn der Ablauf der Amtszeit von Vorstandsmitgliedern bevorsteht, sollten rechtzeitig die Weichen für eine Wieder- oder Neubestellung gestellt werden. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Genossenschaft müssen neben den betriebswirtschaftlichen und praktischen Erwägungen vor allem auch die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Anforderungen beachtet werden, um die Funktionsfähigkeit des Leitungsorgans auch in Zukunft zu gewährleisten.
1 Rechtslage
1.1 Anzahl der Vorstandsmitglieder
Nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) ist grundsätzlich erforderlich, dass eine Wohnungsgenossenschaft zwei Vorstandsmitglieder hat. Aufgrund einer Satzungsregelung darf davon nur abgewichen werden, wenn eine Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder hat (sog. Kleinstgenossenschaften). Nur in diesem Ausnahmefall genügt es, wenn ein Vorstand einer eG aus nur einer Person besteht.
Das Gesetz lässt es aber ausdrücklich zu, dass die Satzung eine höhere Zahl von Vorstandsmitgliedern vorsieht, ohne eine Höchstzahl festzusetzen. In einer Satzung kann deshalb z. B. geregelt werden, dass der Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
Die Mustersatzung gibt hierzu keine konkrete Empfehlung, sondern überlässt es jeder eG, aus wie vielen Personen der Vorstand besteht (z. B. "Der Vorstand besteht mindestens aus … Mitgliedern"). Zulässig ist auch, in der Satzung eine bestimmte Zahl von Vorstandsmitgliedern festzusetzen ("Der Vorstand besteht aus … Mitgliedern".)
Jede Wohnungsgenossenschaft muss unter Berücksichtigung des Einzelfalls, unter anderem aufgrund der Unternehmensgröße, eine Entscheidung über die Zahl ihrer Vorstandsmitglieder treffen. Dazu gehört auch die Festlegung, ob der Vorstand aus haupt-, neben- und /oder ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern bestehen soll.
Das Genossenschaftsgesetz geht zwar zunächst davon aus, dass die Vorstandsmitglieder von der Generalversammlung bestellt werden. In der Praxis der Wohnungsgenossenschaften wird aber aufgrund der gesetzlichen Möglichkeit hiervon abzuweichen, durchweg dem Aufsichtsrat diese Aufgabe zugewiesen. Dies empfiehlt auch die Mustersatzung.
1.2 Dauer der Bestellung
Das Genossenschaftsgesetz trifft keine Aussage darüber, wie lang der Bestellungszeitraum ist. Nach dem Gesetz ist also auch eine unbefristete Bestellung möglich. Vor allem aus wirtschaftlichen Gründen ist aber im Interesse der Genossenschaft eine Begrenzung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder zu empfehlen und in der Praxis – von Ausnahmen abgesehen – auch üblich. Denn es muss sonst bedacht werden, dass eine vorzeitige Abberufung eines auf unbestimmte Zeit bestellten Vorstandsmitglieds für die eG in der Regel wegen der Entschädigungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen verbunden ist, sofern für die eG insbesondere kein wichtiger Grund im juristischen Sinn für die Trennung vorliegt.
In der genossenschaftlichen Praxis werden Vorstandsmitglieder in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
1.3 Anforderungen an die Vorstandsmitglieder
Zu unterscheiden ist zwischen rechtlichen und fachlichen Anforderungen.
In rechtlicher Hinsicht ist das Genossenschaftsgesetz und ggf. die Satzung zu beachten. Das Genossenschaftsgesetz verlangt nur, dass die Vorstandsmitglieder – wie auch die Aufsichtsratsmitglieder – Mitglieder der eG sein müssen. Hierfür genügt auch, dass das neu gewählte Vorstandsmitglied mit Beginn seines Amts die Mitgliedschaft erwirbt, d. h. auch Nichtmitglieder können für den Vorstand kandidieren. Zudem dürfen Vorstandsmitglieder nicht zugleich dem Aufsichtsrat angehören.
Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus kann die Satzung weitere Anforderungen an die Vorstandsmitglieder aufstellen.
In der Praxis kommen dabei vor allem Altersgrenzen für die Wahl und Wiederwahl in Betracht. Außerdem sieht die Mustersatzung vor, dass Mitglieder des Vorstands nicht die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds sein können. Schließlich empfiehlt die Mustersatzung, dass ehemalige Aufsichtsratsmitglieder erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt ab erteilter Entlastung in den Vorstand bestellt werden dürfen.
Die fachlichen Anforderungen für die zu besetzende Vorstandsposition sind abhängig vom jeweiligen Einzelfall (u. a. die Unternehmensgröße sowie z. B. besondere berufliche Qualifikation und Berufserfahrung...