Leitsatz
Die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbstständigen im Rahmen der Übergangsregelung des AltEinkG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger, der im März 2001 das 65. Lebensjahr vollendet hat, erzielte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 sowie sonstige Einkünfte nach § 22 EStG aus Altersrenten des Rechtsanwaltsversorgungswerks und der Deutschen Rentenversicherung. Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 wurden die Leibrenten jeweils mit einem Ertragsanteil von 27 % berücksichtigt. Im Einkommensteuerbescheid 2005 berücksichtigte das Finanzamt einen Besteuerungsanteil von 50 % der Altersrenten. Dies beruhte auf der Änderung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG). Der Steuerpflichtige trug dagegen u.a. vor, dass die Rentenbesteuerung der vormals selbstständig Tätigen gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoße. Durch die vom AltEinkG ab 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung seiner Renten mit einem Besteuerungsanteil von 50 % komme es zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung. Er habe seine Vorsorgeaufwendungen weit überwiegend aus versteuertem Einkommen geleistet.
Der BFH hat die Revision des Steuerpflichtigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2004, in denen die Altersrenten mit einem Ertragsanteil von 27 % besteuert wurden, sind rechtmäßig. Dass Renten, die ein Versicherter auf Lebenszeit von einer Rentenversicherung aufgrund von Beitragsleistungen bezogen hat, vor dem Inkrafttreten des AltEinkG steuerrechtlich als Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG a.F. behandelt werden, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß angesehen.
Die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte im Rahmen des AltEinkG begegnet – jedenfalls in Bezug auf den vorliegenden Fall – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte im Rahmen des AltEinkG hat der Gesetzgeber mit dem angestrebten Übergang zur nachgelagerten Besteuerung weder das Gebot der Folgerichtigkeit verletzt noch den Steuerpflichtigen im Rahmen der Übergangsregelung gleichheitswidrig besteuert. Mit der grundsätzlich neuen Ausrichtung auf die nachgelagerte Besteuerung, die zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führt, hat der Gesetzgeber die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Bei dem Steuerpflichtigen ist keine Doppelbesteuerung eingetreten und es wird auch keine eintreten. Das FG hat festgestellt, dass im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung nicht vorliegt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 26.11.2008, X R 15/07.