Entnahme

Bei der Nutzung des BHKW zu gewerblichen Zwecken ist zu berücksichtigen, dass Teile der erzeugten Wärme oder/und des erzeugten Stroms für private Zwecke genutzt werden. Gemeint ist hier der Verbrauch für die selbst genutzte Wohnung. Steuerrechtlich spricht man hier von einer Entnahme. Die Höhe der Entnahme ist vom Steuerpflichtigen selbst zu berechnen. Die Berechnung ist, sofern verlangt, dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung vorzulegen.

Die Entnahmen stellen sogenannte Sachentnahmen dar und sind mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) anzusetzen. Was beinhaltet aber nun dieser Teilwert? Der Teilwert setzt sich regelmäßig aus folgenden Faktoren zusammen:

  • den anteiligen Herstellungskosten des entnommenen Stroms,
  • den anteiligen Herstellungskosten der entnommenen Nutzwärme,
  • den anteiligen Finanzierungskosten,
  • den anteiligen ertragsteuerlichen Abschreibungen.

Vereinfachungsregelungen

Für "Otto-Normalverbraucher" mag das schwierig klingen. Aus diesem Grund gibt es Vereinfachungsregelungen, die bei der Ermittlung des Entnahmewerts behilflich sein sollen. Allerdings gibt es unterschiedliche Behandlungen in den einzelnen Bundesländern. Geht es um den Entnahmewert für den Strom, so kann dieser im Wege der Schätzung auch aus dem Strompreis eines regionalen EVU abgeleitet werden. Der Entnahmewert für die entnommene Nutzwärme kann aus Vereinfachungsgründen auch über den Abgabepreis an Dritte berechnet werden (Abgabepreis abzgl. Gewinnaufschlag). Die Entnahmen müssen nach ihrer Berechnung noch um die Umsatzsteuer (19 %) erhöht werden.

 
Hinweis

Niedersachsen und Hessen

In den Bundesländern Niedersachsen und Hessen gelten die Vereinfachungsregelungen zu Fotovoltaikanlagen auch für BHKW. So kann hier zwischen dem Nettostrommixpreis des örtlichen EVU oder einem pauschalen Wert von 0,20 Cent/kWh gewählt werden.[1]

Im Bundesland Niedersachsen kann bei der Ermittlung des Entnahmewertes für die Nutzwärme der Veräußerungspreis an Dritte angesetzt werden.[2]

[1] OFD-Niedersachsen, Verfügung v. 11.5.2016, S 22240 -186- St 222/St 221, Tz. III.2 und OFD Frankfurt a. M., Verfügung v. 5.3.2018, S 7410 A-55-St 112.
[2] OFD-Niedersachsen, Verfügung v. 11.5.2016, S 22240 -186- St 222/St 221, Tz. III.2.

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