Das steht im Urteil

§ 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 sind auf Entnahmen vor dem 1.1.1999 nicht anzuwenden[3].

 

Der Sachverhalt

Ein Steuerzahler (A) hatte im Jahr 1993 von seinen Eltern ein bis dahin zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörendes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich erhalten. Er veräußerte das – in seinem Privatvermögen gehaltene – Grundstück im Jahr 2001. Das Finanzamt sah darin ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 EStG und erfasste den hieraus erzielten Gewinn im Einkommensteuerbescheid 2001.

 

Die Ansicht des BFH

Der BFH geht davon aus, dass Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften steuerbar sind, wenn bei ihnen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bei der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt es sich um einen Steuertatbestand, dessen Verwirklichung mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts beginnt und mit dessen Veräußerung endet. Fehlt es an einer Anschaffung oder einer Anschaffungsfiktion, so wird eine Veräußerung nicht von § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG erfasst.

Nach dem Wortlaut der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung des Gesetzes (§ 23 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999, BGBl I S. 402) gilt zwar als Anschaffung auch die Überführung eines Wirtschaftguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe (§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG); bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Dem Gesetz lässt sich indessen nach Auffassung des BFH nicht entnehmen, dass in der Vergangenheit nicht eingetretene Rechtsfolgen einer Entnahme aufgrund der Fiktion nachträglich als eingetreten gelten sollen und die Norm deshalb in einer für ihren Adressaten belastenden, verfassungsrechtlich problematischen Weise zurückwirken soll. Demgemäß hat der BFH im Streitfall entschieden, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht vorgelegen haben. A hatte das Grundstück, um das es hier geht, von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich erworben und deshalb nicht angeschafft. Die Entnahme dieses Grundstücks durch seine Eltern im Jahre 1993 gilt nicht als Anschaffung i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG und ist dem A deshalb nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG zuzurechnen.

Mit dieser Auffassung steht der BFH im Gegensatz zu der vom BMF[4] vertretenen Ansicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.10.2006, IX R 5/06

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