Vollstreckungserinnerung gegen Räumung

Die Schuldner sind rechtskräftig verurteilt, ein Einfamilienhaus in der U.-Straße 6 zu räumen und herauszugeben. Die Gerichtsvollzieherin hat Termin zur Räumung angesetzt. Dagegen wehren sich die Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung. Sie machen vor allem geltend, die Räumung liefe auf eine unzulässige Teilräumung hinaus. Sie hätten das Einfamilienhaus zusammen mit Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses U.-Straße 4 gemietet. Die Häuser seien im Erdgeschoss verbunden; im Wohnzimmer des Hauses U-Straße 6 befinde sich ein Durchbruch zum Haus U.-Straße 4. Eine räumliche Trennung fehle auch beim Wintergarten und einer Terrasse im ersten Obergeschoss. Die Stromversorgung der Häuser sei ebenfalls nicht getrennt. Doch die Erinnerung hatte auch im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Erfolg.

Klärung durch Gerichtsvollzieher vor Ort möglich

Nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt. Soweit sich Unklarheiten ergäben, welche Teile der Räumlichkeiten und Bauteile zu einem zu räumenden Grundstück gehören, müsse der Gerichtsvollzieher klären, welche Gebäudeteile dem Hausgrundstück zuzuordnen seien. Sollte dies anhand der Örtlichkeiten nicht ohne Weiteres möglich sein, müsse der Gerichtsvollzieher sich mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln, etwa Bauplänen, vergewissern, welche Räumlichkeiten und Flächen zum Gebäude gehören. Könne der Gerichtsvollzieher die Frage nicht klären, müsse er Hilfspersonen hinzuziehen.

Ferner wies der BGH auf Folgendes hin: Der Schuldner kann im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nicht den Einwand erheben, ein Titel zur Räumung eines Hauses sei eine Verurteilung zu einer nach Art. 13 GG unzulässigen Teilräumung der Wohnung. Denn die Prüfung eines solchen Grundrechtsverstoßes setze eine umfassende materiell-rechtliche Würdigung voraus, die im Erinnerungsverfahren nicht möglich ist.

(BGH, Beschluss v. 11.4.2013, I ZB 61/12, dazu Elzer, FD-ZVR 2013, 346775)

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