Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Änderung der Rechtsprechung).
Der Mietvertrag zwischen einer GbR und einem Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist.
Sachverhalt
Gesellschafter einer GbR sind die Eheleute A und B. Sie vereinbarten im Gesellschaftsvertrag die gemeinsame Bebauung und Nutzung eines Grundstücks, das A zu Alleineigentum erworben hatte. Das Grundstück sollte nach dem Gesellschaftsvertrag im Gesamthandsvermögen der GbR stehen. Auf ihm wurde ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichtet. A und B nutzen eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken; einen Teil des Gebäudes vermietete die GbR an A als Büro für sein Einzelunternehmen. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung erklärte die GbR u.a. Schuldzinsen und Absetzungen für Abnutzung als vorab entstandene Werbungskosten. Finanzamt und -gericht lehnten das Verfahren ab, weil die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mehreren Personen, sondern nur A zuzurechnen seien. Im Ergebnis folgte diesen Erwägungen auch der BFH.
Entscheidung
Der IX. Senat hat die in den Leitsätzen zusammengefassten Rechtssätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt, die deshalb im doppelten Sinne bedeutsam ist. Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung behandelt der BFH nun eine GbR, die als Vermieterin auftritt, im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung als beteiligtenfähig und klagebefugt. Dies ergibt sich für den BFH aus der den Personengesellschaften zuerkannten Teil-Steuerrechtsfähigkeit. Materiell-rechtlich geht die Eigenständigkeit der GbR aber nicht soweit. Denn nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist das Einfamilienhaus A und B steuerrechtlich anteilig zuzurechnen. Zwar hat die GbR an A vermietet und ist bürgerlich-rechtlich aus dem Mietvertrag berechtigt und verpflichtet. Weil die GbR indes steuerrechtlich als Bruchteilsgemeinschaft angesehen wird, nutzt A das Einfamilienhaus im Rahmen seines Miteigentumsanteils aus eigenem Recht. Deshalb ist der Mietvertrag insoweit steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Allenfalls B erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Praxishinweis
Der Entscheidung kommt für die Besteuerung der GbR erhebliche Bedeutung zu. Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte ist sie beteiligtenfähig und klagebefugt, und zwar auch dann, wenn es darum geht, ob Einkünfte überhaupt einheitlich und gesondert festgestellt werden können. Das bedeutet, dass die GbR in eigener Person Einspruch einlegen und Klage erheben muss. Haben die Gesellschafter in einem laufenden Verfahren Rechtsmittel eingelegt, können sie das Rubrum berichtigen lassen. Das Rechtsmittel ist nicht etwa unzulässig, weil es die Gesellschafter eingelegt haben. Anders als das Zivilrecht, das die GbR neuerdings wie eine juristische Person behandelt, bleibt es im Einkommensteuerrecht vorläufig bei einer getrennten Zurechnung. Das ergibt sich aus § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Trotz der partiellen Steuerrechtsfähigkeit ist im Einkommensteuerrecht nur die natürliche Person Steuerschuldner.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 18.5.2004, IX R 83/00