Ebenso wie im Fall des Erwerbs der Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist zur Beteiligung mit weiteren (freiwilligen) Geschäftsanteilen eine schriftliche und unbedingte Beitrittserklärung notwendig. Für deren Inhalt gilt § 15a GenG entsprechend (§ 15b Abs. 1 GenG).
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