Zusammenfassung

 
Überblick

In der Praxis ist die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen üblich, und zwar sowohl in der Form, dass Mitglieder mehr als einen Geschäftsanteil übernehmen müssen (insbesondere im Fall der Überlassung einer Genossenschaftswohnung), als auch, dass sie über den – bzw. die - (Pflicht)Anteil(e) hinaus weitere (freiwillige) Geschäftsanteile übernehmen können. In beiden Fällen sind aber sowohl die Anforderungen an das Genossenschaftsgesetz (GenG), als auch an die Satzung unbedingt zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 7a GenG, Mehrere Geschäftsanteile

§ 15b GenG, Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen

1 Möglichkeit der Übernahme von weiteren (freiwilligen) Geschäftsanteilen

Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligen muss (§ 7a Abs. 2 Satz 1 GenG; sog. Pflichtbeteiligung). Wenn eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen nach der Satzung vorgeschrieben ist, muss aber die Pflichtbeteiligung grundsätzlich für alle Mitglieder gleich sein (§ 7a Abs. 2 Satz 1 GenG). Als Ausnahme davon lässt das Gesetz u. a. nur dann eine Ungleichbehandlung zu, wenn sich diese im Bereich der Wohnungsgenossenschaften nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der eG durch die Mitglieder richtet (s. dazu § 7a Abs. 2 Satz 2 GenG).

So enthält die Mustersatzung die Regelung, dass jedes Mitglied, dem u. a. eine Wohnung überlassen wird oder überlassen worden ist, einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil der Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen hat. Diese Anteile sind Pflichtanteile (§ 17 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GenG). Im Bereich der Wohnungsgenossenschaften ist es üblich, dass die Höhe der Pflichtbeteiligung abhängig vom Umfang der Überlassung einer Genossenschaftswohnung ist (z. B. der Wohnungsgröße nach der Wohnfläche oder der Anzahl der Zimmer).

Neben einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen kann sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht (§ 7a Abs. 1 Satz 1 GenG; sog. Beteiligung mit weiteren (freiwilligen) Geschäftsanteilen, § 15b Abs. 1 Satz 1 GenG). Die Mustersatzung lässt dementsprechend die Möglichkeit einer Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen zu (s. im Einzelnen § 17 Abs. 4 der Mustersatzung). Darüber hinaus kann nach dem Gesetz die Genossenschaftssatzung auch eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen aufstellen (§ 7a Abs. 1 Satz 2 GenG). Die Mustersatzung überlässt es der jeweiligen Genossenschaft, konkret in ihrer Satzung die Höchstzahl der Anteile festzusetzen, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann (s. dazu § 17 Abs. 6 der Mustersatzung).

2 Verfahren zum Erwerb weiterer Geschäftsanteile

Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 GenG gilt entsprechend (§ 15b Abs. 3 GenG).

2.1 Beitrittserklärung

Ebenso wie im Fall des Erwerbs der Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist zur Beteiligung mit weiteren (freiwilligen) Geschäftsanteilen eine schriftliche und unbedingte Beitrittserklärung notwendig. Für deren Inhalt gilt § 15a GenG entsprechend (§ 15b Abs. 1 GenG).

2.2 Zulassung der Übernahme weiterer Geschäftsanteile

2.2.1 Zuständiges Organ für die Entscheidung

Nach der Mustersatzung entscheidet der Vorstand – wie im Fall des Erwerbs der Mitgliedschaft in der Genossenschaft (§ 4 Satz 2 der Mustersatzung) auch über die Zulassung der Übernahme einer Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 der Mustersatzung).

2.2.2 Volleinzahlung der bisherigen Geschäftsanteile

Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt worden sind (§ 15b Abs. 2 GenG; s. auch § 17 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 Mustersatzung).

2.2.3 Entscheidung über die Zulassung der Übernahme weiterer Geschäftsanteile

Ebenso wie im Fall des Erwerbs der Mitgliedschaft in der eG besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Übernahme von weiteren Geschäftsanteilen, sofern nicht die Satzung eine entsprechende Regelung enthält. Der Vorstand als zuständiges Organ nach der Mustersatzung entscheidet somit grundsätzlich nach freiem Ermessen, wobei aber der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten ist.[1]

[1] S. dazu Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, § 15b Rn. 4; Schlüter/Luserke/Roth, Genossenschaftsrecht für die Praxis – Ein Leitfaden für Wohnungsgenossenschaften, Rn. 326.

2.2.4 Eintragung in die Mitgliederliste im Fall der Zulassung

Nach der Zulassung der Übernahme von weiteren Geschäftsanteilen ist das Mitglied unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hierüber unverzüglich zu benachrichtigen (§ 15 Abs. 2 Satz 1; § 15b Abs. 3 Satz 2 GenG).

Der Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Tatsache wirksam wird oder geworden ist, sowie die die Eintragung begründenden Tatsachen (z. B.: "Zahl der weiteren Anteile: 3") sind anzugeben (§ 30 Abs. 2 Satz 2 GenG).

2.2.5 Ablehnung der Übernahme weiterer Geschäftsanteile

Lehnt dagegen die Genossenschaft die Zulassung der Übernahme von weiteren Geschäftsanteilen ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner ...

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