Leitsatz
Wird eine GmbH zusammen mit Angehörigen gegründet und das bisherige Einzelunternehmen zu Buchwerten in die GmbH eingebracht, kann darin eine freigiebige Zuwendung an die Angehörigen zu sehen sein.
Sachverhalt
Vater, Mutter und Sohn gründeten eine GmbH durch Bareinlage. Am selben Tag wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen. Die neuen Geschäftsanteile wurden vom Vater übernommen, der dazu alle Wirtschaftsgüter seines bisherigen Einzelunternehmens durch Sacheinlage zu Buchwerten einbrachte. Da im Einzelunternehmen erhebliche stille Reserven enthalten waren, ging das Finanzamt von einer Schenkung des Vaters an den Sohn und die Mutter aus und setzte Schenkungsteuer fest. Das FG gab der Klage dagegen statt. Die Einbringung des Einzelunternehmens habe lediglich zu einer Erhöhung des Werts der bereits vorhandenen Geschäftsanteile und nicht zu einer substanziellen Vermögensverschiebung geführt. Die dagegen erhobene Revision des Finanzamts beim BFH war erfolgreich.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH liegt eine freigebige Zuwendung unter Lebenden i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor, für welche zutreffend Schenkungsteuer festgesetzt wurde. Denn die beiden am selben Tag getroffenen Vereinbarungen über die Gründung der GmbH und die Kapitalerhöhung sind als einheitliches Rechtsgeschäft zu werten. Die GmbH-Anteilegelten deshalb mit dem gemeinen Wert nach der Einbringung des Unternehmens in die GmbH vom Vater als geschenkt. Denn entscheidend für die Bestimmung des Schenkungsgegenstands ist, worüber der Bedachte im Verhältnis zum Schenker tatsächlich und rechtlich frei endgültig verfügen kann. Die Höhe der Bereicherung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils an der GmbH nach der Einbringung des Einzelunternehmens und des Werts der eigenen Stammeinlage.
Hinweis
Wesentlich für die Entscheidung war, dass die Bargründung und die Kapitalerhöhung am selben Tag erfolgt sind. Im Urteil des BFH v. 19.6.1996, BStBl 1996 II S. 616, war die Gründung bereits abgeschlossen, so dass eine danach erfolgte freigebige Zuwendung lediglich zu einer Erhöhung des Werts des bereits vorhandenen GmbH-Anteils geführt hatte. Der BFH sah diese Werterhöhung als nicht schenkungsteuerpflichtig an. Für die Praxis empfiehlt sich deshalb die zeitlicheTrennung durch die Gründung der GmbH und eine erst später erfolgende Buchwerteinbringung. Zudem wies der BFH darauf hin, dass durch die Annahme der direkten Schenkung des GmbH-Anteils durch den Vater keine disquotale Einlage eines Gesellschafters vorliegt. Eine disquotale Einlage führt nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile v. 25.10.1995, BStBl 1996 II S. 160 und v. 19.6.1996, BStBl 1996 II S. 616) zu einer bloßen nicht der Schenkungsteuer unterliegenden Werterhöhung der übrigen Gesellschaftsanteile.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 12.7.2005, II R 8/04.