Sturz auf ­hohem Niveau

Der Kläger war im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarkts gestürzt und hatte sich dabei erheblich verletzt. Er verlangt von der Betreiberin Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten. Er sei an einer Kante hängen geblieben, die einen Höhenunterschied zum angrenzenden Belag von mehr als 2,5 cm gehabt habe.

Beweislast des Betreibers

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger diese Umstände nicht bewiesen habe. Doch das OLG Hamm sieht das anders: Die Beklagte habe den substanziierten Vortrag nicht qualifiziert bestritten, was ihr ohne Weiteres auch möglich sei, weil es sich um ihr zugängliche Bereiche handle. Die von der Beklagten überreichten Lichtbilder gäben völlig andere Bereiche wieder, die fernab der Sturzstelle liegen und vermessen worden sind. Angesichts dessen sei das unter Sachverständigenbeweis gestellte Bestreiten der Beklagten unerheblich und daher unbeachtlich.

Gefahr lauert!

Im Ergebnis sei daher von dem behaupteten Niveauunterschied auszugehen. Ein derartiger Höhenunterschied von mehr als 2,5 cm stelle auch im Bereich eines scharfkantigen Übergangs und der unterschiedlichen Farbgebung des Untergrundes eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.

Mitver­schulden

Allerdings musste sich der Kläger ein Eigenverschulden von 50 % anrechnen lassen. Eine völlige Gefahrlosigkeit eines Gehwegs kann von den Kunden bzw. Passanten nicht erwartet werden. Der Sturz wäre bei der erforderlichen Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen.

(OLG Hamm, Urteil v. 13.9.2016, 9 U 158/15)

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