Die Betreiber kleiner Solaranlagen auf Privathäusern und vergleichbarer Blockheizkraftwerke können sich auf Antrag von der Einkommensteuer auf diesbezügliche Einnahmen befreien lassen. Die neue Möglichkeit soll Anlagenbetreiber und Finanzämter von Bürokratie entlasten.
Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke (BHKW) können ab sofort eine steuerliche Vereinfachung in Anspruch nehmen. Sie können beim Finanzamt einen schriftlichen Antrag stellen, dass sie ihre Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Das Finanzamt nimmt dann an, dass es sich um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt. Folge ist, dass etwaige Gewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen; gleichzeitig können aber Kosten und Abschreibungen auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Zudem entfällt in diesem Fall die Pflicht, für den Betrieb der Anlage eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) abzugeben.
Der Antrag wirkt für die Zukunft sowie rückwirkend auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume. Bei dem Antrag handelt es sich um ein Wahlrecht ("Liebhabereiwahlrecht").
Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, prüft das Finanzamt wie bisher anhand der allgemeinen Voraussetzungen, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder ob es sich um Liebhaberei handelt.
(BMF-Schreiben v. 2.6.2021, IV C 6 - S 2240/19/10006 :006)
Kleine Fotovoltaikanlagen und BHKW
Die neuen Regelungen gelten
- für Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und
- vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen für kleine Fotovoltaikanlagen erfüllt sind.
In dem BMF-Schreiben stellt die Finanzverwaltung klar, dass ein häusliches Arbeitszimmer oder nur gelegentlich entgeltlich vermietete Räume (bis 520 EUR jährlich) bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, nicht beachtet werden.
Vereinfachung gilt nicht für Umsatzsteuer
Die Vereinfachungsregelung gilt dem Bayerischen Landesamt für Steuern zufolge aber nicht für die Umsatzsteuer. Daher müssen Anlagenbetreiber, die eine Umsatzsteuerpflicht gewählt haben, auch bei Stellung eines Antrags auf Einordnung als Liebhaberei Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuererklärungen abgeben und für privaten Stromverbrauch aus der Anlage Umsatzsteuer abführen. Für Anlagenbetreiber, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, bleibt es hingegen dabei, dass sie keine Umsatzsteuer abführen müssen, andererseits aber auch keinen Vorsteuerabzug, etwa hinsichtlich der Anschaffungskosten, in Anspruch nehmen können.
Weitere Informationen und Musterschreiben
Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt auf seiner Website ein Merkblatt zum Liebhabereiwahlrecht, ein Musterschreiben sowie weitere Informationen für Betreiber von Fotovoltaikanlagen zur Verfügung (Link: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/)