Leitsatz

  1. Ein Darlehen, das das Besitzunternehmen aufgenommen und an das Betriebsunternehmen weitergegeben hat, ist beim Besitzunternehmen kein sog. durchlaufender Kredit, wenn die Darlehensmittel zur Modernisierung von Betriebsgebäuden des Besitzunternehmens, die das Betriebsunternehmen gepachtet hat, verwendet werden.
  2. Die dem Besitzunternehmen entstandenen Darlehenszinsen können nicht mit den vom Betriebsunternehmen erhaltenen Darlehenszinsen verrechnet werden, weil diese Leistung nicht der unmittelbaren Verringerung der Zinslast dienen soll.
 

Sachverhalt

E hat mehrere Hotelgrundstücke an eine Betriebs-GmbH verpachtet, an der sie zu 100 % beteiligt ist, so dass eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Sie hatte im eigenen Namen Bankdarlehen zur Finanzierung von Investitionen aufgenommen. Die Darlehensmittel verwendete die GmbH für Ein- und Umbauten sowie für Instandhaltungsmaßnahmen. Eine Vereinbarung über die Weitergabe der Darlehensmittel hatte E mit der Bank nicht getroffen. Unstreitig ist, dass die Darlehen bei der GmbH als Verbindlichkeiten gegenüber E auszuweisen und die Zinsen als Aufwand anzusetzen sind. Bei E sind die Zinsen als Ertrag und in gleicher Höhe als Aufwand an das Kreditinstitut erfasst worden. Das Finanzamt behandelte die jeweiligen Darlehen sowohl bei der GmbH als auch bei E als Dauerschulden und rechnete gemäß § 8 Nr. 1 GewStG Dauerschuldzinsen hinzu. E war der Ansicht, bei den Darlehen handele es sich um Durchlaufkredite. Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung von Finanzamt und -gericht. Entgelte für Schulden, die nicht nur der vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, sind nach § 8 Nr. 1 GewStG zur Hälfte dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen. Ein durchlaufender Kredit, der diese Voraussetzungen nicht erfüllen würde, kann hier nicht angenommen werden. E hatte nämlich ein eigenes betriebliches Interesse daran, dass die an die GmbH verpachteten Gebäude sich in einem guten baulichen Zustand befanden. Da die Anteile an der GmbH zu ihrem Betriebsvermögen gehörten, diente die bestimmungsgemäße Verwendung des Kredits auch ihrem Betrieb. Das Darlehen, das E aufgenommen hat, und das Darlehen, das sie der GmbH gewährt hat, waren deshalb als selbständige Rechtsgeschäfte anzusehen und gewerbesteuerrechtlich selbständig zu beurteilen. Damit dürfen die Zinsaufwendungen den Gewerbeertrag der E nicht mindern, sind also wieder hinzuzurechnen. Eine Saldierung mit den Zinserträgen, die E aus der Weitergabe der Kredite an die GmbH erzielt hat, kommt nicht in Betracht.

 

Praxishinweis

Die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen sowohl bei E als auch bei der GmbH ist eine Folge der Betriebsaufspaltung. Besitz- und Betriebsunternehmen sind zwar sachlich und personell verflochten, bilden aber gleichwohl zivil- und steuerrechtlich selbständige Unternehmen. Der "einheitliche geschäftliche Betätigungswille" der E, die hinter beiden Unternehmen steht, macht ihre Verpachtung zur gewerblichen Tätigkeit und bewirkt gleichzeitig, dass das Darlehen auch als im Interesse des Besitzunternehmens aufgenommen anzusehen ist. Damit scheidet eine Qualifizierung des weitergegebenen Kredits als durchlaufender Posten aus.

Für eine Verrechnung der von E an die Bank gezahlten Zinsaufwendungen mit den von der GmbH an sie gezahlten Zinserträgen fehlt es an der von der Rechtsprechung stets geforderten "ursächlichen Beziehung" zwischen beiden[1]. Hier dienten die Zinszahlungen der GmbH nicht der Minderung des Zinsaufwands der E. Vielmehr waren sie das Entgelt für die von E der GmbH überlassenen Darlehensmittel.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 7.7.2004, XI R 65/03

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