Leitsatz

Vermietet eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, ein Grundstück an die Betriebs-GmbH, ist die anteilige Zuordnung des Grundstücks zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens davon abhängig, ob die Vermietung an die Betriebs-GmbH durch die betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens veranlasst ist oder die Erzielung möglichst hoher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezweckt. Ob die Überlassung des Grundstücks dem betrieblichen oder privaten Bereich zuzuordnen ist, ist unter Heranziehung aller Umstände des einzelnen Falls zu beurteilen.

 

Sachverhalt

Zwischen A und der Betriebs-GmbH besteht eine Betriebsaufspaltung. A ist zu 100 % an der GmbH beteiligt und vermietet ihr Maschinen, die wesentliche Betriebsgrundlagen sind. Außerdem vermietet A zusammen mit seiner Ehefrau B ein im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute stehendes Hallengrundstück an die GmbH. Das Finanzamt sah den Hälfteanteil des A als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens an, da die Halle ebenso wie die überlassenen Maschinen wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH sei, und erfasste die Hälfte der Mieteinnahmen bei A als gewerbliche Einkünfte.

 

Entscheidung

Der BFH trennt zwischen der Überlassung der Maschinen durch A im Rahmen der Betriebsaufspaltung einerseits und der Vermietung der im hälftigen Eigentum der Eheleute stehenden Halle andererseits. Die Vermietung des Hallengrundstücks begründet keine weitere Betriebsaufspaltung. Auch wenn die Halle wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH ist, fehlt es insoweit an der personellen Verflechtung. Denn in der Grundstücksgemeinschaft entscheidet die Stimmenmehrheit. Da A aber nur zu 50 % beteiligt ist, kann er seinen Willen dort nicht durchsetzen. Mangels Beherrschungsidentität kann der Anteil des A am Hallengrundstück daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Betriebsaufspaltung zum Betriebsvermögen seines Besitzunternehmens gezogen werden.

Eine Berücksichtigung als Betriebsvermögen kommt jedoch unter einem anderen Aspekt in Betracht: Zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören auch Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung zu erhalten oder zu erhöhen. Dies ist der Fall, wenn das Nutzungsverhältnis eindeutig durch die Interessen der Betriebsgesellschaft bestimmt wird. Davon ist z.B. auszugehen, wenn die Überlassung nicht dem unter Fremden Üblichen entspricht oder das Wirtschaftsgut nach seiner Zweckbestimmung nur an die Betriebsgesellschaft vermietet werden kann. Privat veranlasst ist die Nutzungsüberlassung dagegen, wenn ihr ein von der Betriebsaufspaltung losgelöster selbständiger Zweck zukommt, etwa die Erzielung hoher Vermietungseinkünfte. Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, um die Feststellung der Einzelumstände der Nutzungsüberlassung nachzuholen.

 

Praxishinweis

Der Anteil an einem überlassenen Wirtschaftsgut, an dem neben dem Besitzunternehmer keine weiteren Gesellschafter der Betriebsgesellschaft, sondern Dritte beteiligt sind, fällt daher nur dann nicht in das Betriebsvermögen des Besitzunternehmers, wenn er zum einen nicht höher als 50 % ist und zum anderen, wenn die Überlassung nicht der Erhaltung und Erhöhung des Werts der Beteiligung, sondern in erster Linie der Erzielung von Vermietungseinkünften dient. Entscheidendes Gewicht gewinnt dabei die Fremdüblichkeit der Nutzungsüberlassung. Der BFH folgt damit nicht der Auffassung von Schmidt[1]. Danach gehört zum notwendigen Betriebsvermögen auch der Miteigentumsanteil des Besitzunternehmers am zur Nutzung an die Betriebsgesellschaft überlassenen Grundstück.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 2.12.2004, III R 77/03

[1] Vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., München 2004, § 15 Rz. 873

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