Leitsatz (amtlich)

Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks dieses einer zwischengeschalteten GmbH zur Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft überlässt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin ihres Vaters E. E war Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das er mit Vertrag vom 1.7.1981 für monatlich 26 000 DM zuzüglich USt an die E-GmbH vermietet. Die E-GmbH verfügt weder über Personal noch über eigene Räume. Alleingesellschafterin ist die in der Schweiz wohnhafte Schwester des E. Die E-GmbH, die das Grundstück nur weitervermieten durfte, vermietete es mit Vertrag vom selben Tag für 26 900 DM zuzüglich USt an die A-GmbH, an welcher E zu 98% beteiligt war. Andere Geschäfte als die Zwischenvermietung tätigte die E-GmbH nicht. Das Finanzamt sah das Zwischenmietverhältnis als rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO an. Es ging daher von einer Betriebsaufspaltung zwischen E und der A-GmbH aus. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt[1]. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.

 

Entscheidungsgründe

Die sachliche Verflechtung ist unstreitig. Zu Unrecht hat das FG eine personelle Verflechtung verneint. Das Grundstück war der E-GmbH "zum Zwecke der Weitervermietung" überlassen worden. Nach der Interessenlage der Beteiligten kam nur eine Weitervermietung an die A-GmbH in Betracht, die für ihre Betriebsführung auf das Grundstück angewiesen war. Der Senat geht nach den Umständen davon aus, dass die Weitervermietung an die A-GmbH Inhalt des Zwischenmietverhältnisses mit der E-GmbH war. Die hierdurch vermittelten Einwirkungsbefugnisse des E auf die Nutzung des Betriebsgrundstücks begründen die personelle Verflechtung i.S. der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung. Entscheidend für die personelle Verflechtung ist, dass die Geschicke des Besitzunternehmens und der Betriebsgesellschaft in allen wesentlichen Fragen der Betriebsführung durch ein und dieselben Personen bestimmt werden. Der Beherrschungswille muss sich insbesondere auf das Nutzungsverhältnis hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen beziehen. Dieses soll nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, aufgelöst werden können[2]. Die Auslegung des Begriffs "Beherrschung" darf sich nicht ausschließlich an zivilrechtlichen Gegebenheiten orientieren. Der vor allem an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierte Begriff des "Beherrschens" deckt auch den vorliegend gegebenen Fall ab, dass der Besitzunternehmer durch einen Vertrag mit dem Zwischenmieter dafür Sorge trägt, dass dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen wird. E hat mit dem Vertrag vom 1.7. 1981 die steuerrechtlich maßgebende unternehmerische Verwendungsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlage getroffen. Aufgrund dieser vertraglichen Gestaltung konnte er im Rahmen der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen bestimmen, dass und für welchen Zeitraum die A-GmbH das Grundstück nutzen würde. Mit der Vermietung nahm er folglich Einfluss auf die betriebliche Tätigkeit der A-GmbH. Andererseits hatte er sichergestellt, dass das Nutzungsverhältnis nicht gegen den Willen und gegen das Interesse der A-GmbH beendet werden konnte. Im Falle einer - vertragswidrigen - Kündigung des Nutzungsvertrags durch die E-GmbH war E seinerseits befugt und in der Lage, die "Nutzungsüberlassung" an die E-GmbH zu beenden und unmittelbar mit der A-GmbH einen Miet- bzw. Pachtvertrag abzuschließen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von der auf diese Weise gesicherten Möglichkeit beherrschender Einflussnahme des Erblassers auf die Grundstücksnutzung tatsächlich abgewichen worden wäre. Über diese "Beherrschung des Grundverhältnisses" hinaus ist davon auszugehen, dass die Verträge über die Vermietung und die Weitervermietung es dem Erblasser ermöglichten, letztlich auf die "laufenden Geschäfte" des Zwischenvermieters Einfluss zu nehmen.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 28.11.2001 – X R 50/97

[2] Vgl. BFH-Urteil vom 27.8.1992, IVR 13/91, BStBl II1993, S. 134 = INF 1993, S. 165

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