Leitsatz
Ist eine eingetragene Genossenschaft Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens und zugleich Mehrheitsgesellschafterin der Besitzpersonengesellschaft, liegt die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche enge personelle Verflechtung vor, wenn die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft für Abschluss und Beendigung der Miet- oder Pachtverträge gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt sind und dabei mit Stimmenmehrheit nach Anteilen am Kapital der Gesellschaft entscheiden.
Sachverhalt
An der klagenden GbR waren eine eG mit 99 % und deren 100-%-ige Tochter-GmbH mit 1 % beteiligt. Die GbR erwarb von der eG ein Betriebsgrundstück und vermietete es an diese zurück. Alleinige Geschäftsführerin der GbR war die GmbH. Für Abschluss und Beendigung von Mietverträgen über das Grundstück war allerdings die gemeinsame Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis vorgesehen. Das FA und FG waren der Auffassung, die GbR erziele infolge einer Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte.
Entscheidung
Auch der BFH ging von einer Betriebsaufspaltung aus. Eine personelle Verflechtung setze keine betriebsvermögensmäßige Verflechtung voraus. Die eG könne ihren geschäftlichen Willen in der GbR durchsetzen.
Kommentar
Praxishinweis
Der Urteilsfall betrifft eine Mischform von kapitalistischer und umgekehrter Betriebsaufspaltung: Die gewerbliche Betriebskapitalgesellschaft beherrscht die Besitzpersonengesellschaft, an der nur Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Die Frage, warum in einem solchen Fall die Besitzgesellschaft als Gewerbebetrieb behandelt wird, obwohl alle Gesellschafter ohnehin gewerbliche Einkünfte beziehen, beantwortet der BFH damit, dass der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Betriebsaufspaltung die Instrumentalisierung beider Unternehmen zur Erreichung eines einheitlichen Zwecks sei. Die Behandlung der Zebra-Besitzgesellschaft als Gewerbebetrieb hat insbesondere gewerbesteuerliche Konsequenzen, weil infolge der Betriebsaufspaltung die Besitzgesellschaft selbst zum Gewerbesteuerobjekt wird.
Die personelle Verflechtung war nicht ganz unproblematisch. Für die Besitzgesellschaft galt nämlich das Einstimmigkeitsprinzip, was bei Existenz eines Nur-Besitzgesellschafters grundsätzlich einer Beherrschung durch die Betriebsgesellschaft oder deren Gesellschafter entgegensteht. Im Urteilsfall bestand aber die Besonderheit, dass für die das Grundstück betreffenden Grundlagengeschäfte eine gemeinsame, dem Mehrheitsprinzip unterliegende Geschäftsführungsbefugnis galt. Die mehrheitsbeteiligte Betriebsgesellschaft konnte so den Abschluss von Mietverträgen erreichen und eine Kündigung von Mietverträgen gegen ihren Willen verhindern.
Link zur Entscheidung
BFH, 8.9.2011, IV R 44/07.