Leitsatz
Die infolge einer Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen aufgrund Anteilsvereinigung ausgelöste GrESt sind von der aufnehmenden Gesellschaft nicht als Anschaffungs(neben)kosten der eingebrachten Anteile zu aktivieren.
Sachverhalt
Die X-AG hielt sämtliche Anteile an der K-AG, zudem je 50,1 % an der A-GmbH und der B-AG, zu deren Betriebsvermögen jeweils Grundbesitz zählte. Die restlichen Anteile an der A-GmbH und der B-AG gehörten überwiegend der Y-AG, an der die K-AG zu 88 % beteiligt war. Die X-AG übertrug ihre Anteile an der A-GmbH und der B-AG im Zuge einer Kapitalerhöhung der K-AG durch Sacheinlage zu Buchwerten auf diese. Danach war die K-AG zu mehr als 95 % an beiden Gesellschaften beteiligt. Das Finanzamt wertete die Einbringung als Anteilsvereinigung und setzte gegen die K-AG Grunderwerbsteuer fest. Die K-AG aktivierte diese in der Handelsbilanz als Anschaffungsnebenkosten der eingebrachten Beteiligungen, zog sie steuerbilanziell aber als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt folgte dem nicht. Einspruch und Klage blieben erfolglos, nicht aber die Revision.
Entscheidung
Die Grunderwerbsteuerpflicht wird nicht durch die Übertragung von Grundstücken, sondern den Ersatztatbestand in § 1 Abs. 3 GrEStG ausgelöst. Ertragsteuerlich fehlt aber ein über die reine Kausalität hinausgehender inhaltlicher Zusammenhang zwischen Aufwand und Anschaffung. Da Anknüpfungspunkt für die Entstehung der Steuer eine grunderwerbsteuerrechtliche Fiktion im Hinblick auf ein nicht vom Anteilserwerber angeschafftes und nicht bei diesem zu erfassendes Wirtschaftsgut ist, handelt es sich um Aufwand, der ertragsteuerlich nicht final dem erworbenen Geschäftsanteil zugeordnet werden kann.
Kommentar
Praxishinweis
Die Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters löst bei diesem Grunderwerbsteuer auf die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke aus. Das gilt auch, wenn der Gesellschafter die Anteile nur mittelbar hält. Die Grunderwerbsteuer rechnet zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben, nicht zu den Anschaffungskosten der erworbenen Anteile. Denn Besteuerungsobjekt bei der Anteilsvereinigung ist nicht der Erwerb der Anteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke. Diese Fiktion wird auf der Ebene des Ertragsteuerrechts indessen nicht nachvollzogen. Deshalb fehlt der finale Bezug zum Anteilserwerb, der trotz des prinzipiell weiten Anschaffungskostenbegriffs unerlässlich ist.
Link zur Entscheidung
BFH, 20.4.2011, I R 2/10.