Leitsatz

Gründet ein Unternehmer seinen Gewerbebetrieb überwiegend aus persönlichen Interessen, sind die Verluste in der Anlaufphase steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn bereits zu Beginn der betrieblichen Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegen hat. Fehlende Umstrukturierungsmaßnahmen sind als Beweisanzeichen für die Annahme einer Liebhaberei erst heranzuziehen, wenn sie nach einer Anlaufphase von 5 Jahren noch immer nicht ergriffen wurden.

 

Sachverhalt

Ein Privatmann entschied sich, Werke eines Schriftstellers ohne jegliche Zensur zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck gründete er einen Verlag und verlegte in den folgenden 4 Jahren mehrere Bücher des Schriftstellers. Er erlitt bei jeder Buchauflage erhebliche Verluste, konnte seinen Lebensunterhalt aber weiterhin durch erhebliches Immobilien- und Kapitalvermögen sichern.

Das FG sah es als erwiesen an, dass der Verleger bereits nach dem Erscheinen des ersten Buchs und dem damit einhergehenden Verlust Umstrukturierungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen. Die Fortsetzung der Verlegertätigkeit war nur durch persönliche Interessen veranlasst, da der Verleger über weitere positive Einkünfte verfügte und durch die Verluste die Möglichkeit einer Steuerersparnis in Anspruch nahm.

Nach Meinung des BFH jedoch ist die Möglichkeit einer Steuerersparnis allein kein Beweisanzeichen einer Liebhaberei. Zudem stellten die Richter klar, dass das Erzielen langjähriger Verluste für sich genommen keine Gewinnerzielungsabsicht ausschließe. Vielmehr müssen weitere Beweisanzeichen die Annahme einer Liebhaberei untermauern, wie das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen. Diese sind jedoch erst als Begründung heranzuziehen, wenn sie nach einer Anlaufzeit von 5 Jahren nicht erfolgen. Die Länge dieser Anlaufzeit ist vom betriebsspezifischen Einzelfall abhängig. Solange diese Anlaufzeit noch nicht abgeschlossen ist und bei Neugründung ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt wurde, kann einer unternehmerischen Tätigkeit nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 23.5.2007, X R 33/04.

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