Die BetrSichV konkretisiert den Adressatenkreis der verantwortlichen Personen für das sichere Betreiben und Verwenden von überwachungsbedürftigen Anlagen. Der Arbeitgeber hat nach den Anforderungen der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben eine Gefährdungsbeurteilung für die von den Beschäftigten verwendeten überwachungsbedürftigen Anlagen vorzuhalten und die sich aus der jeweiligen Beurteilung der gegebenen Gefährdungen abzuleitenden Maßnahmen wirksam umzusetzen.
Zwar wird in der neuen BetrSichV derjenige, der eine überwachungsbedürftige Anlage zu eigenen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet und dabei keine eigenen Angestellten hat, dem Arbeitgeber gleichgestellt, doch ist dies bezüglich der einzubringenden Pflichterfüllung des Betreibers einer Aufzugsanlage (ohne eigene Beschäftigte zu haben) differenziert zu sehen. Nach der arbeitsschutzrechtlichen Vorgabe hat der Arbeitgeber selbst eine Gefährdungsbeurteilung für jedwede Tätigkeit der Beschäftigten mit den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln zu erstellen.
Bei der zu vermutenden bestimmungsgemäßen Nutzung von Aufzugsanlagen in reinen Wohngebäuden soll es für den Verwender (Definition siehe unten) genügen, wenn sich dieser wegen der Überschaubarkeit der möglichen Gefährdungsbeurteilungen einen Überblick anhand der Informationen des Herstellers, des Errichters oder des beauftragten Wartungsunternehmens verschafft. Diese auf den Regelbetrieb ausgerichtete Sorgfalt soll die Anforderungen der Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die Schutzziele der Aufzugsnutzung erfüllen. Für Aufzugsanlagen ist mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage auch künftig keine Gefährdungsbeurteilung vorgeschrieben, soweit sie von Betreibern ohne Beschäftigte betrieben werden. Dies ist vertretbar, weil es sich dabei ganz überwiegend um Personenaufzüge handelt, die nach der EU-Aufzugsrichtlinie (RL 2014/33/EU) vom Hersteller ohnehin weitestgehend "schlüsselfertig" übergeben werden, sodass kaum Raum für zusätzliche Maßnahmen aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber bleibt.
Auch gilt nach der Begründung zur neuen BetrSichV, dass der Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlagen i. S. der BetrSichV derjenige ist, der die Möglichkeit hat, durch tatsächliches Handeln oder rechtliche Einflussnahme die erforderlichen und notwendigen Entscheidungen und deren Umsetzung im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen oder zu veranlassen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann auch ein Pächter oder Mieter Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlage sein. Maßgeblich ist hierbei die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der Betriebsanlagen und dem Nutzer. Ein Verpächter bleibt Verwender, wenn er allein über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.
Die BetrSichV regelt hinsichtlich der in Anhang 2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen, zu denen auch die Aufzugsanlagen zählen, zugleich auch Maßnahmen zum Schutz sogenannter anderer Personen, die sich durch das Verwenden der Aufzugsanlage in deren Gefahrenbereich befinden. Die erfolgte Gleichstellung des Anlagenbetreibers ohne eigene Beschäftigte mit einem Anlagenbetreiber, der aus dem arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen heraus eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen hat, ist gewollt. Hierdurch soll bewirkt werden, dass sich insbesondere die Eigentümer von Aufzugsanlagen in reinen Wohngebäuden ihrer eigenen Verantwortung bewusst werden und dementsprechend ihr Handeln auf die Einhaltung der Sorgfaltsvorgaben zum sicheren Betrieb ausrichten.
Dazu gehört, dass der Eigentümer belegbar eigenes Wissen darüber haben muss, dass die Nutzer den Aufzug bestimmungsgemäß verwenden. Dies kann durch eine entsprechende Regelung zwischen dem Eigentümer und dem Nutzer der Anlage rechtssicher gestaltet werden. Zumindest müssen jedoch Regelungen in der Hausordnung fixiert sein, die den Nutzern den bestimmungsgemäßen Betrieb und die damit verbundenen Einhaltungen aufzeigt und in der sich Regelungen für Störungen oder Notfallmaßnahmen finden.
Aus der BetrSichV 2015 leitet sich daher ab, dass nunmehr auch eine Gefährdungsbeurteilung für solche Aufzugsanlagen erstellt wird, bei der ausschließlich andere Personen ("Dritte" i. S. des § 34 I 1 ProdSG) gefährdet sind und die ausschließlich von Betreibern ohne Beschäftigte verwendet werden.
Im Rahmen eines Mandats des Verfassers (RA Hardt) gab es in einer Eigentümergemeinschaft einerseits einen Prüfbericht, bezogen auf die Aufzugssicherheit, der keine sicherheitsrelevanten Bedenken aufwies, andererseits aber eine nachfolgende Gefährdungsbeurteilung aus demselben Überwachungsverein, der erhebliche Sicherheitsbedenken benannte.
Mit diesem Sachverhalt konfrontiert und um eine entsprechende Stellungnahme gebeten, wurde folgende Antwort seitens des Überwachungsvereins gefertigt:
"Jeder Arbeitgeber hat für seine Beschäftigten für deren Tätigkeit eine Beurteilung nach § 3 BetrSichV durchzuführen und die ...