Druckanlagen sind Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen sowie Rohrleitungsanlagen für bestimmte Fluide und

setzen sich aus einzelnen Anlagenteilen zusammen. Anlagenteile von Druckanlagen sind

  • Druckgeräte im Sinne der Druckgeräterichtlinie (Druckbehälter, Dampf- oder Heißwassererzeuger, Rohrleitungen für bestimmte Fluide),
  • einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie über einfache Druckgeräte und
  • ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte.

Den Anlagenteilen sind die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile zugeordnet. Eine Druckanlage kann auch aus einem einzigen Anlagenteil bestehen.

Die Prüfzuständigen sind in tabellarischer Form im Anhang 2 Anhang 4 der BetrSichV Tabelle 2: Prüfungen von Druckbehältern für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 geregelt.

Wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4:

  • max. Prüffrist zehn Jahre
  • Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder
  • Prüfung durch eine befähigte Person (bP), wenn alle Anlagenteile durch eine bP geprüft werden können
  • wiederkehrende Prüfung der Anlagenteile
  • äußere Prüfungen, innere Prüfungen, Druckprüfungen
  • Prüfzuständigkeit ZÜS/bP gemäß Tabellen 2 bis 11
  • max. Prüffrist bei Prüfzuständigkeit ZÜS: gemäß Tabelle 1
  • max. Prüffrist bei Prüfzuständigkeit bP: 10 Jahre; Festigkeitsprüfung 15 Jahre, wenn sicherer Betrieb im Rahmen der äußeren/inneren Prüfung nachgewiesen werden kann

Die Ermittlung der Prüffrist bei der erstmaligen Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV zu erfolgen. Dabei ist auch das Vorhandensein der notwendigen technischen Dokumentation vom Hersteller/Errichter zu prüfen.

  • Die äußere Prüfung kann entfallen bei Druckbehältern, die nicht feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt sind und einfachen Druckbehältern.
  • Innere Prüfungen können entfallen bei Rohrleitungen.
  • Bei einem von einer ZÜS geprüften Prüfkonzept können die inneren und äußeren Prüfungen durch andere Verfahren sowie die Druckprüfung durch zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden.

Darüber hinaus sind in Punkt 6 des Abschnitts 4, Anhang 2 BetrSichV Sonderregelungen für bestimmte Anlagenteile zusammengefasst. Neu sind z. B. Prüfanforderungen für:

  • Flaschen für Atemschutzgeräte
  • verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
  • ortsbewegliche Druckgeräte

Im Land Brandenburg wurde im Tätigkeitsbericht der Behörden für Arbeitsschutz und technische Sicherheit zum Beispiel ein Schaden nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung an einem Ausdehnungsgefäß in einer Heizungsanlage angezeigt:[1]

 

Bersten eines Membran-Ausdehnungs-Gefäßes (MAG)[2]

Membran-Ausdehnungsgefäße (MAG) gehören zu den Sicherheitsausrüstungen von Heizungsanlagen. Sie ermöglichen die gefahrlose Ausdehnung des Wassers beim Erwärmen im System …

Alle Ausdehnungsgefäße der Kategorien I bis IV (sofern sie nicht zum Beispiel in Maschinen eingebaut sind und daher nicht unter den Ausschluss der Anwendung der Druckgeräterichtlinie fallen) sind überwachungsbedürftig und unterliegen besonderen Prüfpflichten nach der Betriebssicherheitsverordnung

Neben den wiederkehrenden Prüfungen muss die Heizungsanlage entsprechend den Festlegungen des Herstellers und des Errichters regelmäßig gewartet werden. Gegenstand der jährlich durchzuführenden Wartung ist auch die Kontrolle des Materialzustandes und der Dichtheit der Membran des Ausdehnungsgefäßes.

Im Jahr 2011 ereignete sich im Aufsichtsbereich Schwerin ein schwerer Arbeitsunfall durch das Bersten eines Membran-Ausdehnungsgefäßes. Das Bersten des Gefäßes wurde durch einen unsachgemäßen Füllvorgang verursacht.

Ein Heizungsmonteur, der sich zu diesem Zeitpunkt vor dem Gefäß befand, wurde dabei am Kopf und im Gesicht durch ein wegfliegendes Teil des Membran-Ausdehnungsgefäßes erheblich verletzt.

Bei der Untersuchung des Vorfalles stellte sich heraus, das die notwendige vollständige Entleerung des Membran-Ausdehnungsgefäßes aufgrund der Einbausituation nicht möglich war, ein defektes Reifendruckmessgerät zur Überwachung des Füllvorganges verwendet wurde und eine Stickstoffflasche mit 300 bar sowie ein zu hoch eingestelltes Druckminderventil zum Füllen des Gefäßes zum Einsatz kamen. Dadurch bestand während des Füllvorganges kein Überblick über die tatsächlichen Druckverhältnisse im Ausdehnungsgefäß. In der Folge kam es wegen einer beträchtlichen Überschreitung des zulässigen Betriebsdruckes zum Bersten des Gefäßes an der Falznaht.

Nach dem Unfall ließ der Betreiber die Heizungsanlage sofort mit einem neuen Membran-Ausdehnungs-Gefäß fachgerecht nachrüsten. Die vollständige wasserseitige Entleerung des Ausdehnungsgefäßes vor Wartungsarbeiten kann nun ohne Einschränkung erfolgen.

Der Betreiber wurde aufgefordert, auf der Grundlage der Angaben des Herstellers gemeinsam mit dem Fachbetrieb und der von ihm in schriftlicher Form erstellten Gefährdungsbeurteilung, den Prüf- und Wartungsumfang der Anlage festzulegen und detailliert in einem Wartungsvertrag zu...

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