Leitsatz

  1. Verpachtet ein Mineralölunternehmen Tankstellen an Personen, die die an den Tankstellen angebotenen Produkte als selbständige Handelsvertreter vertreiben, so sind regelmäßig weder die Tankstellen insgesamt noch einzelne dort befindliche Einrichtungen Betriebsstätten des Mineralölunternehmens (Anschluss an BFH-Urteil v. 30.6. 2005, III R 76/03, BFHE 210 S. 551, BStBl 2006 II S. 84).
  2. Die Inanspruchnahme der degressiven AfA-Methode setzt voraus, dass diese Methode in der Handelsbilanz zu Grunde gelegt wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 24.1.1990, I R 17/89, BFHE 160 S. 155, BStBl 1990 II S. 681).
 

Sachverhalt

Die Mineralölgesellschaft M verpachtete Tankstellen an Betreiber, die dort als selbständige Handelsvertreter Mineralöl- und andere Produkte vertrieben. Einzelne Einrichtungen innerhalb der Tankstellen arbeiteten entweder vollautomatisch oder wurden von M ferngesteuert. M begehrte für zu den Tankstellen gehörende Wirtschaftsgüter den Ansatz einer Sonderabschreibung nach § 2 des Fördergebietsgesetzes und hilfsweise einer degressiven AfA. Beides lehnte das Finanzamt ab.

 

Entscheidung

Eine Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz kann M nicht in Anspruch nehmen, da die Tankstellen Betriebsstätten nicht der M, sondern nur der Pächter sind. Denn verpachtete Betriebe sind nur dann Betriebsstätten des Verpächters, wenn dieser dort nachhaltig eine eigene Tätigkeit entfaltet; daran fehlt es hier. Dass sich auf den Tankstellen selbsttätig oder ferngesteuert arbeitende Anlagen befinden und dass die Tankstellenbetreiber möglicherweise als Subunternehmer der M anzusehen sind, reicht für eine Qualifizierung der Tankstellen als Betriebsstätten der M nicht aus.

Die degressive AfA könnte M nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sie in ihrer Handelsbilanz berücksichtigt hätte. Das folgt aus dem Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG. Tatsächlich ist in der Handelsbilanz der M aber die Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz angesetzt. M könnte zwar diese (unrichtige) Bilanz berichtigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) und in diesem Zusammenhang die degressive AfA in Anspruch nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie aber keinen Gebrauch gemacht. Deshalb ist für eine steuerliche Berücksichtigung jener AfA kein Raum.

 

Hinweis

Der III. Senat des BFH hatte in demselben Fall der M eine Investitionszulage für die Tankstelleneinrichtungen versagt, da die Tankstellen nicht Betriebsstätten der M seien (BFH, Urteil v. 30.6.2005, III R 76/03, BStBl 2006 II S. 84). Dieser Beurteilung hat sich der I. Senat jetzt angeschlossen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05

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