Leitsatz (amtlich)

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung gehört bei Kapitalgesellschaften zum Gewerbeertrag (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb ein Aerobic- und Fitness-Studio. Zum 31.5.1995 meldete sie ihr Gewerbe ab, da das Unternehmen liquidiert werde. Das Finanzamt veranlagte sie für die Streitjahre 1995 und 1996 mit ihrem Betriebsaufgabegewinn und setzte entsprechende GewSt-Messbeträge fest. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab[1]. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Kapitalgesellschaften auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung zum Gewerbeertrag nach § 7 GewStG gehört[2]. Dieser Rechtsprechung haben sich die Verwaltungspraxis[3] sowie ganz überwiegend das Schrifttum angeschlossen[4]. Hieran ist trotz vereinzelter Kritik in der Literatur[5] festzuhalten. Dafür spricht schon der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, vor allem aber die Gesetzeslage. Die GewSt-Pflicht knüpft bei Kapitalgesellschaften allein an die Rechtsform an; die Tätigkeit einer solchen Gesellschaft gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb[6]. Zwar erfordert der Gesetzeswortlaut in § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG auch bei Kapitalgesellschaften ausdrücklich eine "Tätigkeit" für die daraus abzuleitende Qualifikationsfiktion als Gewerbebetrieb. Aus dieser Fiktion folgt zugleich, dass eine Kapitalgesellschaft "stets und in vollem Umfang" allein gewerbliche Tätigkeiten ausübt und dass andere, daneben stehende Vorgänge aus Sicht des GewStG nicht existieren. Sämtliche von der Kapitalgesellschaft entfalteten Aktivitäten fallen sonach unterschiedslos in den Bereich gewerblicher Betätigung, gleichviel, ob es sich um "werbende" Tätigkeiten oder um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder -beendigung handelt. Die konkrete Tätigkeit der Gesellschaft ist in jedem Fall unbeachtlich, ebenso wie die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Nicht zuletzt deswegen hat der Senat sich gerade in § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG darin bestätigt gesehen, dass Kapitalgesellschaften aus steuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen[7].

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften im Verhältnis zu Gewerbebetrieben anderer Rechtsformen, bei denen Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig sind, liegt darin nicht. Kapitalgesellschaften einerseits sowie natürliche Personen und Personengesellschaften andererseits unterscheiden sich grundlegend voneinander[8]. Im Übrigen ließe sich - was hier nicht weiter vertieft werden muss - ohnehin fragen, ob Veräußerungs- und Abwicklungsvorgänge nicht allgemein, also bei Gewerbebetrieben aller Rechtsformen, der GewSt unterfallen.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 5.9.2001 – I R 27/01

[3] Vgl. Abschn. 40 Abs. 2 GewStR 1998
[4] Vgl. von Twickel, in: Blümich, EStG, KStG GewStG, 16. Aufl., München 2001, § 7 GewStG Tz. 142, 151ff.
[5] Vgl. z.B. Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 4. Aufl., München 1999, § 2 Tz. 187
[7] Vgl. BFH-Urteil vom 4.12.1996, I R 54/95, BFH/ NV 1997, S. 190

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