Leitsatz

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer zweitägigen Reise, die sowohl eine Betriebsveranstaltung als auch eine aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen durchgeführte Betriebsbesichtigung bei einem Hauptkunden des Arbeitgebers umfasst, sind grundsätzlich aufzuteilen.

Die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine derartige Reise sind insgesamt kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden Kosten die maßgebliche Freigrenze nicht übersteigen. Die dem Betriebsbesichtigungsteil zuzurechnenden, anteiligen Kosten stellen ebenfalls keinen Arbeitslohn dar, wenn die Besichtigung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt wird und keinen Entlohnungscharakter hat.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall führte der Arbeitgeber einen Betriebsausflug durch, der an einem Freitag um 15.00 Uhr begann. Am Abend fand eine Betriebsfeier statt. Nach einer Übernachtung folgte am nächsten Tag die Besichtigung des Betriebs eines Hauptkunden. Die Veranstaltung endete gegen 17.30 Uhr. Das Finanzamt erfasste die Aufwendungen für den Betriebsausflug als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das FG wies die Klage des Arbeitgebers ab, da nach seiner Meinung ein zweitägiger Betriebsausflug vorlag und die Aufwendungen je Teilnehmer 205 DM betragen hatten.

Der BFH gab hingegen dem Arbeitgeber Recht. Er geht davon aus, dass für die Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, alle durch die Betriebsveranstaltung veranlassten Aufwendungen des Arbeitgebers einzubeziehen sind. Außerdem verweist er auf seine neuere Rechtsprechung, wonach die Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, insbesondere bei Reisen, ausdrücklich zugelassen wird. Im vorliegenden Fall war die Reise gemischt veranlasst. Denn sie enthielt sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer hiervon zu trennenden, aber ebenfalls im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführten Betriebsbesichtigung. Die Aufteilung der Reiseaufwendungen nach dem Verhältnis der Zeitanteile führte dazu, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers, die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnen waren, die Freigrenze von 200 DM/ab 2002: 110 EUR je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschritten.

 

Hinweis

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer mehrtägigen Reise, die sowohl eine Betriebsveranstaltung als auch eine Betriebsbesichtigung bei einem Hauptkunden des Arbeitgebers umfasst, sind grundsätzlich aufzuteilen.

Die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine derartige Reise können ggf. insgesamt lohnsteuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden, anteiligen Kosten unter der Freigrenze von 110 EUR bleiben. Für die Praxis bedeutsam erscheint der Ansatz des BFH, die Reisekosten nach dem Verhältnis der Zeitanteile der Betriebsveranstaltung bzw. der Betriebsbesichtigung aufzuteilen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 16.11.2005, VI R 118/01.

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