Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 % scheidet aus.
Sachverhalt
Im Urteilsfall führte ein international tätiger Arbeitgeber verschiedene Fachtagungen für die angestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit künstlerischen Darbietungen an. Der Arbeitgeber ging jeweils von steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen aus. Die den Führungskräften zugeflossenen geldwerten Vorteile sollten pauschal mit 25 % versteuert werden. Demgegenüber ermittelte das Finanzamt die Lohnsteuer mit einem individuell errechneten, wesentlich höheren Nettopauschsteuersatz. Der BFH gab dem Finanzamt Recht.
Hinweis
Betriebsveranstaltungen sind dazu bestimmt, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander zu fördern. Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers eine Freigrenze von 150 EUR je teilnehmender Person nicht überschreiten, liegt aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses kein Arbeitslohn vor. Bei Überschreiten der Freigrenze liegt zwar steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Diesen kann der Arbeitgeber jedoch mit einem günstigen Pauschsteuersatz von 25 % besteuern, was zugleich zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt.
Voraussetzung für die 150 EUR-Freigrenze und des Pauschsteuersatzes von 25 % ist, dass eine steuerlich anzuerkennende Betriebsveranstaltung vorliegt. Das setzt voraus, dass die Teilnahme daran allen Betriebsangehörigen offen steht. Die Begrenzung des Teilnehmerkreises darf sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Bei einer Bevorzugung, liegt eine steuerschädliche Privilegierung vor, die sowohl die Anwendung der Freigrenze als auch des Pauschsteuersatzes von 25 % ausschließt. Anerkannt werden hingegen Betriebsveranstaltungen, die für eine Organisationseinheit des Betriebs, z.B. eine Filiale oder eine Abteilung, durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer der Organisationseinheit teilnehmen können.
Für diese Auslegung spricht auch die Intention des 25 %igen Pauschsteuersatzes. Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % ist strukturell darauf angelegt, eine einfache und sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Nur in diesem Fall bildet der Steuersatz von 25 % die "vertikale Beteiligung" der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Bei lediglich Führungskräften vorbehaltenen Veranstaltungen wird der Durchschnittssteuersatz von 25 % diesen Vorgaben nicht gerecht.
Damit greift bei "Privilegierungssachverhalten" ein weitaus höherer Nettosteuersatz, falls der Arbeitgeber sich zur Steuerübernahme entschließt. Solche Veranstaltungen können auch nach § 37b EStG pauschal mit 30 % besteuert werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 15.1.2009, VI R 22/06.