Leitsatz

Ein Grundstück, welches mehr als 100 km von der Hofstelle entfernt liegt, kann weder dem notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen eines aktiv bewirtschafteten oder eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugeordnet werden.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger ist Eigentümer eines in B belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen verpachtete er im Ganzen. Die Pachteinnahmen erfasste er als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte er durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Für Gewinne aus früheren Flächenverkäufen hatte er zunächst eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet. Die Rücklage übertrug er sodann in voller Höhe auf ein im Juli 1996 erworbenes, ca. 16 ha umfassendes Grundstück und löste insoweit die Rücklage in der Bilanz zum 30.6.1997 auf. Das Grundstück war bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs bis zum 30.6.2002 an den Lanwirt X verpachtet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, das Grundstück sei u.a. wegen der Entfernung zu der Hofstelle (ca. 80 bis 90 km) kein Betriebsvermögen. Eine Übertragung der Rücklage auf das Grundstück komme daher nicht in Betracht. Das FG gab der Klage des Steuerpflichtigen statt.

Der BFH hält die Revision des Finanzamts für begründet und hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Er führt aus, dass ein landwirtschaftliches Grundstück, welches im Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachtet ist, unmittelbar zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, wenn die beabsichtigte Eigenbewirtschaftung in einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten erfolgt. Dies gilt gleichermaßen bei einem Verpachtungsbetrieb, wenn das hinzuerworbene Grundstück, welches im Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachtet ist, in einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten von dem bisherigen Betriebsverpächter bewirtschaftet wird.

Ist eine Eigen- bzw. Fremdnutzung des hinzuerworbenen Grundstücks durch den Inhaber bzw. den Pächter des land-und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht innerhalb von 12 Monaten möglich, kann dieses durch eine eindeutige Zuweisungsentscheidung dem gewillkürten Betriebsvermögen des Eigen- bzw. Verpachtungsbetriebs zugeordnet werden. Das FG muss im 2. Rechtsgang prüfen, ob der Steuerpflichtige das Grundstück dem gewillkürten Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs in B zuordnen konnte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.7.2011, IV R 10 /09.

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