Leitsatz
Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird.
Die Zuordnung des den Sollanspruch übersteigenden ideellen Teils des Grundstücks zum Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach den allgemeinen Beurteilungskriterien im Ertragsteuerrecht (§ 4 Abs. 1 EStG).
Sachverhalt
Ein Landwirt hatte seinen Betrieb auf einen seiner Söhne übertragen, dabei aber ein von einem anderen Sohn als Gartenland genutztes Grundstück zurückbehalten. Dieses Grundstück (II) stammte ebenso wie ein anderes Grundstück (III) aus einem Umlegungsverfahren, in das der Landwirt ein kleineres Grundstück (I) eingebracht hatte. Weil die bei der Umlegung zugeteilten Grundstücke größer als das eingebrachte Grundstück waren, hatte der Landwirt eine Zuzahlung geleistet. Das Finanzamt sah in der Zurückbehaltung des Grundstücks eine Entnahme. Dem schloss sich das FG an, reduzierte aber den Entnahmegewinn u.a. dadurch, dass es die auf das Grundstück II entfallende Zuzahlung im Umlegungsverfahren abzog.
Entscheidung
Auch der BFH ging von einer Entnahme aus, allerdings nur im Umfang eines ideellen Teils des Grundstücks, der dem Verhältnis der in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücksfläche zu der insgesamt zugeteilten Grundstücksfläche entspricht.
Hinweis
Zu beantworten war die Frage, ob und inwieweit die zugeteilten Grundstücke Betriebsvermögen werden, wenn das eingebrachte Grundstück Betriebsvermögen war. Zivilrechtlich sind die zugeteilten Grundstücke Surrogat der eingebrachten Grundstücke. Daraus wird ertragsteuerlich abgeleitet, dass sich die Betriebsvermögenseigenschaft der eingebrachten Grundstücke an den zugeteilten Grundstücken fortsetzt.
Dies kann aber nur insoweit gelten, als die zugeteilten Grundstücke nicht größer als die eingebrachten Grundstücke sind. Die Betriebsvermögenseigenschaft darüber hinausgehender Grundstücksflächen ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Fehlen die Voraussetzungen für Betriebsvermögen, sind die erhaltenen Grundstücke anteilig als Privatvermögen zu behandeln.
Laut BFH kommt es danach nicht etwa zu einer gedanklichen Parzellierung der Grundstücke, wobei eine der eingebrachten Grundstücksfläche entsprechende "Parzelle" dem Betriebsvermögen und der Rest dem Privatvermögen zugerechnet wird. Vielmehr wird der gesamte zugeteilte Grundbesitz ideell teils als Betriebsvermögen und teils als Privatvermögen behandelt. Wird ein Teil dieses Grundbesitzes veräußert oder außerbetrieblich genutzt, kommt es deshalb immer zu einer Realisierung anteiliger stiller Reserven. Dabei ist die Zuzahlung für die Mehrzuteilung als Anschaffungskosten des gesamten zugeteilten Grundbesitzes zu behandeln.
Link zur Entscheidung
BFH, 23.09.2009, IV R 70/06