Leitsatz

Stellt ein Großhandelsunternehmen seine werbende Tätigkeit ein und vermietet es sein bisheriges Betriebsgrundstück an ein anderes Unternehmen, so scheitert die Annahme einer Betriebsverpachtung nicht bereits daran, dass das mietende Unternehmen einer anderen Branche angehört. An der im Senatsurteil vom 26.6.1975, IV R 122/71 (BStBl II 1975, S. 885) geäußerten Auffassung wird nicht mehr festgehalten.

 

Sachverhalt

Die ehemaligen Gesellschafter einer OHG, die bis 1980 einen Großhandel im eigenen Betriebsgebäude unterhielt, danach ihre werbende Tätigkeit einstellte und das Betriebsgrundstück an eine Druckerei vermietete, machen geltend, die OHG habe mit Abschluss des Mietvertrags ihren Betrieb aufgegeben.

Die Rechtsform als OHG war bei Abschluss des Mietvertrags bestehen geblieben. Die Bilanz zum 31.12.1980 weist auch das Betriebsgrundstück aus; es wird nicht ersichtlich, wann das Grundstück aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist. Die Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 1.9. bis 31.12.1980 weist u.a. die Mieterträge aus. Die OHG reichte beim Finanzamt für die Jahre 1980 bis 1994 Feststellungs- bzw. Steuererklärungen sowie Jahresabschlüsse ein und erklärte weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Am 21.5.1997 gab die OHG die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für 1995 ab. Diese wies einen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb sowie einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn aus. Das Finanzamt teilte darauf mit, der Aufgabegewinn sei erst 1997 (Streitjahr) zu erfassen, weil ihm erst zu diesem Zeitpunkt die Erklärung über die Aufgabe des Gewerbebetriebs mit der Steuererklärung zugegangen sei. Für 1997 reichte die OHG keine Feststellungserklärung ein. Das Finanzamt erließ darauf einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1997 und schätzte die Besteuerungsgrundlagen. Es ergaben sich ein laufender Gewinn und ein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn von 465200 DM. Einspruch, Klage und Revision hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Da während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid ergangen ist, liegt dem angefochtenen FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde. Das hat zur Folge, dass es (nur) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist und der BFH in der spruchreifen Sache selbst entscheidet[1].

Entgegen der Ansicht der Gesellschafter führt die Verpachtung eines Gewerbebetriebs nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung stiller Reserven. Die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven sind nicht aufzudecken, wenn der Steuerpflichtige zwar seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet und gegenüber dem Finanzamt nicht ausdrücklich die Aufgabe des Betriebs erklärt[2]. Eine Betriebsverpachtung setzt danach u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige dem Pächter einen Betrieb zur Nutzung überlässt, den der Pächter im Wesentlichen fortsetzen kann[3]. Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit bleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen[4]. Wird nur das Betriebsgrundstück, gegebenenfalls in Verbindung mit Betriebsvorrichtungen, verpachtet, so liegt nur dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück – wie im Streitfall – die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt[5]. Der Annahme einer Betriebsverpachtung steht auch nicht entgegen, dass die OHG ihr bisheriges Betriebsgrundstück an Branchenfremde verpachtet hat[6]; nur wenn das Grundstück – anders als im Streitfall – baulich umgestaltet wird und nicht mehr zu den bisherigen Zwecken genutzt werden kann, spricht dies für eine Betriebsaufgabe[7]. Auch kann die branchenfremde Vermietung zusammen mit anderen Beweisanzeichen darauf hindeuten, dass die Absicht, den Betrieb später fortzuführen, entfallen ist[8].

 

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung[9] ist der früheren Rechtsprechung zur Zwangsbetriebsaufgabe bei Vermietung an branchenfremde Unternehmen gefolgt, wird sich aber der für sie günstigeren Rechtsprechung sicherlich anschließen. Gegenwärtig können sich Steuerpflichtige allerdings gegenüber der Finanzverwaltung noch auf die bestehende Erlasslage berufen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.08.2003, IV R 20/02

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