Leitsatz

Ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs einer Personengesellschaft war, kann auch dann Gegenstand einer Betriebsverpachtung sein, wenn die Personengesellschaft liquidiert wurde.

 

Sachverhalt

Eine KG hatte ein Juweliergeschäft auf einem Gesellschaftergrundstück betrieben. Mit dem Tod des Gesellschafters wurde sie aufgelöst und im Folgejahr im Handelsregister gelöscht. Eine von den Erben gegründete GmbH führte das Geschäft fort, fiel aber in Konkurs. Zuvor hatten die Erben die Geschäftsräume an einen Textileinzelhandel vermietet. Danach erklärten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem das Finanzamt dies als Betriebsaufgabe gewertet hatte, einigten sich die Beteiligten darauf, weiterhin gewerbliche Einkünfte zu erklären. Im Zuge der späteren Erbauseinandersetzung übernahm ein Erbe das Grundstück und leistete dafür Ausgleichszahlungen. Das Finanzamt stellte diesbezüglich einen Veräußerungsgewinn für die übrigen Gesellschafter fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision zurück. Die Erbengemeinschaft hat bis zu ihrer Auseinandersetzung einen Betrieb in Form der Betriebsverpachtung geführt. Aufgrund der Ausgleichsleistungen bei der Erbauseinandersetzung hatten die Empfänger Veräußerungsgewinne erzielt.

Das Urteil bestätigt zunächst die Rechtsprechung zur Verpachtung von Einzelhandelsbetrieben:

Die Betriebsverpachtung besagt, dass die Einstellung eines aktiven Betriebs dann nicht zur Betriebsaufgabe führt, wenn der gesamte Betrieb oder zumindest die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden. Der Verpächter kann die Betriebsaufgabe allerdings ausdrücklich erklären, muss die stillen Reserven dann aber im Betriebsvermögen versteuern. Deshalb ist eine unmissverständliche Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt erforderlich. Das Deklarieren von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung reicht nicht.

Geklärt ist auch, dass die alleinige Verpachtung des Betriebsgrundstücks eine Betriebsverpachtung sein kann, wenn das Grundstück die einzige wesentliche Betriebsgrundlage ist. Dies gilt auch bei einem Einzelhandelsgeschäft, selbst wenn es von einem branchenfremden Pächter genutzt wird.

Neu ist in dem Urteil, dass es zur Verpachtung eines von einer Mitunternehmerschaft aktiv geführten Betriebs kommen kann, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage im Eigentum eines Mitunternehmers steht und deshalb Sonderbetriebsvermögen ist. Den verpachteten Betrieb führt dann ohne zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel der Eigentümer der verpachteten Betriebsgrundlage. Das rechtliche Schicksal der Mitunternehmerschaft ist ohne Bedeutung. Auch die Vollbeendigung der Mitunternehmerschaft steht der Fortsetzung der Betriebsverpachtung nicht entgegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 06.11.2008, IV R 51/07

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