Leitsatz

Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, gilt sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage.

 

Sachverhalt

H ist beherrschender Gesellschafter einer GmbH und zugleich ihr alleiniger Geschäftsführer. Streitig ist, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorliegt bei maßvoller Erhöhung der Pensionszusage gegenüber H 8 Jahre und 11 Monate vor dessen Dienstende. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, die Erhöhung der Pensionszusage sei als vGA zu beurteilen, da H sie nicht mehr habe erdienen können. Nach der Rechtsprechung sei dies nur dann der Fall, wenn die vertragliche Dienstzeit nach Erteilung der Zusage noch mindestens 10 Jahre betrage. H habe am im Zeitpunkt der Erhöhung nur noch 8 Jahre und 11 Monate bis zum Pensionsalter von 65 Jahren ableisten können. Das FG hat hat der Klage stattgegeben und angenommen, bei der Prüfung, ob eine Pension von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer noch erdient werden könne, seien bei einer erstmaligen Pensionszusage einerseits und der Erhöhung einer bereits zugesagten Pension andererseits unterschiedliche Maßstäbe anzulegen.

Der BFH hält die Revision des Finanzamts für begründet. Er entscheidet, dass Erstzusagen auf eine Versorgungsanwartschaft und nachträgliche Zusagen, durch welche die Erstzusage erhöht wird, grundsätzlich auseinanderzuhalten und jeweils eigenständigauf ihre Erdienbarkeit zu prüfen sind. Dabei ist in beiden Fallgestaltungen derselbe Maßstab zugrunde zu legen. Angesichts der erheblichen und lang reichenden finanziellen Auswirkungen der Erhöhung einer bereits erteilten Zusage auf die GmbH würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Frage der Erdienbarkeit in diesem Zusammenhang nicht anders beurteilen als bei der erstmaligen Erteilung einer Versorgungszusage. Er würde deshalb gegenüber einem Nichtgesellschafter eine bereits zugesagte Versorgungsanwartschaft i.d.R. nur dann erhöhen, wenn der Geschäftsführer voraussichtlich noch mindestens 10 Jahre lang für die GmbH tätig sein wird. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Dieses muss anhand der Kriterien der BFH-Rechtsprechung zur Erdienbarkeit von Pensionszusagen erneut prüfen, ob unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls die Zusage der erhöhten Versorgungsanwartschaft allein die künftige Arbeitsleistung des H abgelten sollte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 23.9.2008, I R 62/07.

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