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Bewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Unbebaute Grundstücke

Prof. Heribert Schustek
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1 Definition

Unbebaute Grundstücke (§ 178 Abs. 1 und 2 BewG) sind

  • Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder
  • Grundstücke mit Gebäuden, die keiner Nutzung zugeführt werden können oder
  • Grundstücke mit Gebäuden, bei denen infolge der Zerstörung oder des Verfalls des Gebäudes auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

2 Benutz- und Unbenutzbarkeit von Gebäuden

Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind bezugsfertig, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen (§ 178 Abs. 1 BewG). Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Es müssen allerdings alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sein. Geringfügige Restarbeiten (z. B. Außenfassade, Gartenanlage, Malerarbeiten) schließen die Bezugsfertigkeit nicht aus (Abschn. 4 Satz 4 BewErlGV 2009).

Ein Gebäude ist nicht mehr benutzbar, wenn infolge des Verfalls des Gebäudes oder dessen Zerstörung (z. B. Ruine) keine auf Dauer benutzbaren Räume vorhanden sind (§ 178 Abs. 2 Satz 2 BewG). Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn der Verfall so weit fortgeschritten ist, dass das Gebäude nach objektiven Verhältnissen auf Dauer nicht mehr benutzt werden kann. Die Verfallsmerkmale müssen dabei an der Bausubstanz erkennbar sein und das gesamte Gebäude betreffen. Von einem Verfall ist auszugehen, wenn erhebliche Schäden an den konstruktiven Teilen des Gebäudes (z. B. Fundament, Außenwände, tragende Innenwände) eingetreten sind und folglich ein Zustand eingetreten ist, der aus bauordnungsrechtlicher Sicht die sofortige Räumung nach sich ziehen würde und dieser Zustand von Dauer ist (Abschn. 4 Abs. 4 BewErlGV 2009). Auch Gebäude, in denen sich infolge Entkernung keine bestimmungsgemäßen Räume mehr befinden, sind nicht zu erfassen. Dabei spiel...

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