Leitsatz
Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein.
Sachverhalt
Ein Geschäftsführer der X-GmbH & Co KG bezog ein festes Gehalt und eine Tantieme. Die Tantieme machte etwa 2/3 seiner gesamten Bezüge aus. Anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums bei der KG richtete er im Jahr 1993 bei sich zu Hause ein Gartenfest ausschließlich für die Betriebsangehörigen der Firma ohne Ehegatten aus. Zuvor hat schon eine von der Firma veranstaltete Feier seines Dienstjubiläums ohne die Betriebsangehörigen stattgefunden. An dem Gartenfest nahmen von den eingeladenen 500 Betriebsangehörigen 320 Personen teil. Die zunächst von der Firma getragenen Aufwendungen für das Fest wurden 1993 in Höhe des Nettobetrags von 3 893 EUR mit der Tantieme des Steuerpflichtigen verrechnet. Die für das Gartenfest angefallenen Bewirtungskosten machte der Steuerpflichtige als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Der BFH erkennt die Aufwendungen aufgrund der variablen Bezüge des Steuerpflichtigen als Werbungskosten an. Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen ist insbesondere daraus abzuleiten, dass der Steuerpflichtige zum Gartenfest ausschließlich die Mitarbeiter der Firma eingeladen hat, nachdem die zuvor von der Firma veranstaltete Feier seines Dienstjubiläums ohne die Betriebsangehörigen stattfand. Der Steuerpflichtige hat die Mitarbeiter durch das Gartenfest zu weiterer Leistungsbereitschaft motivieren wollen, da seine Tantieme nicht unwesentlich von deren Leistungen abhängig ist. Die berufliche Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Feier im Garten des Steuerpflichtigen stattgefunden hat. Dadurch hat das Gartenfest nicht den Charakter einer privaten Feier erhalten. Schließlich haben sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegt.
Hinweis
Der BFH hat mit diesem Urteil seine jüngste Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bewirtung von Gästen anlässlich persönlicher Ereignisse (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) fortgeführt (BFH, Urteil v. 11.1.2007, VI R 52/03, BFH/NV 2007 S. 591). Danach ist der Anlass einer Feier zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich die berufliche Veranlassung der Aufwendungen aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 1.2.2007, VI R 25/03