Leitsatz
Für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten – und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen – in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann.
Sachverhalt
Eine GbR, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, machte in den Streitjahren 1997 und 1998 jeweils Betriebsausgaben nach § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 EStG geltend. Nach einer handschriftlichen Aufstellung des Steuerberaters hatten die geplanten Investitionen für 1998 und 1999 ein Gesamtvolumen von 203000 DM, wovon 100000 DM als Betriebsausgabe nach § 7g Abs. 6 EStG in der Gewinnermittlung 1997 ausgewiesen wurden. Für das Jahr 2000 waren in gleicher Weise Investitionen in Höhe von 343600 DM aufgezeichnet und dementsprechend 170000 DM als Betriebsausgaben in 1998 geltend gemacht worden. Die beiden Aufstellungen waren den eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen nicht beigefügt, sondern wurden erst auf Anfrage im Laufe einer Betriebsprüfung vorgelegt. Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung der Betriebsausgaben. Das FG wies die Klage ab. Es hätte für jede Investition ein Eigenbeleg erstellt und zu den Aufzeichnungen genommen werden müssen.
Entscheidung
Der BFH ging hingegen davon aus, dass die voraussichtlichen Investitionsvorhaben ausreichend bezeichnet worden seien. Normzweck und Verzinsungsregel in § 7g EStG verlangen lediglich, dass die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Ansparrücklage so genau bezeichnet wird, dass im vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Zu welchen Teilbeträgen sich bei mehreren Investitionsvorhaben ein Ausgabensammelposten "Ansparrücklage" auf die einzelnen benannten Investitionsgüter verteilt, muss sich dabei nicht unmittelbar aus der Gewinn- und Verlustrechnung oder etwaigen weiteren eingereichten Unterlagen ergeben. Vielmehr genügt es, die notwendigen Angaben zur Funktion und zu den Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festzuhalten. Diese kann in den steuerlichen Unterlagen aufbewahrt werden, muss aber auf Verlangen des Finanzamts jederzeit zur Verfügung gestellt werden können. Diesen Anforderungen genügten die Aufzeichnungen der GbR.
Praxishinweis
Der BFH hat die handschriftlichen Aufstellungen des Steuerberaters über die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter und die jeweiligen Anschaffungskosten als ausreichende Konkretisierung der Ansparrücklagen angesehen, weil keine Anhaltspunkte erkennbar waren, dass die Aufzeichnungen nachträglich angefertigt und rückdatiert worden waren. Die Aufzeichnungen befanden sich in der Buchführung der GbR. Damit konnten die Bildung und die Auflösung der Rücklagen – wie dies § 7g Abs. 3 Nr. 3 EStG verlangt – in der Buchführung verfolgt werden. Hätte das Finanzamt von der GbR im Rahmen der Gewinnfeststellung den Nachweis der vorgesehenen Investitionen verlangt, hätten die Aufzeichnungen jederzeit vorgelegt werden können.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 13.12.2005, XI R 52/04